
Wie bereits im
November 2008 berichtet, wurde zu Jahresbeginn die Umsatzsteuer auf Arzneimittel von 20% auf 10% gesenkt. Dieser ermäßigte Steuersatz gilt für alle Umsätze, die unter das Arzneimittelgesetz fallen.
Wofür darf der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden?
In der Praxis zeigen sich jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten, weil der Begriff „Arzneimittel“ im Umsatzsteuergesetz selbst nicht definiert wurde. Auch wenn in Zweifelsfragen das Arzneimittelgesetz herangezogen wird, bleibt eine gewisse Abgrenzungsproblematik.
Zur Feststellung im Einzelfall hinsichtlich bestimmter Produkte stehen das Warenverzeichnis I (Arzneimittel ohne Homöopathika) und II (Homöopathika) des Österreichischen Apotheker-Verlages zur Verfügung. In diesem Verzeichnis sind auch Medizinprodukte wie z.B. Pflaster oder Händedesinfektionsmittel enthalten, die weiterhin mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert werden.
Bei unselbständigen Nebenleistungen zur Hauptleistung (Arzneimittelumsatz) ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% anzuwenden. Dies sind die im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln anfallenden Gebühren, wie z.B. Impfzuschüsse, Suchtgiftgebühren oder Nachttaxen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Arzneimittel samt zugehörigen Nebenleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Medizinprodukte sowie Kosmetika werden weiterhin mit dem Normalsteuersatz von 20% versteuert.