
Mitgliedsbeiträge stellen eine wichtige Einnahmequelle für Vereine dar und leisten einen bedeutenden Beitrag zur Vereinsfinanzierung. Unterstützen Sie einen Verein in Form von Mitgliedsbeiträgen, werden diese grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt.
Voraussetzungen erfüllt?
Im Gegensatz zu Pflichtbeiträgen (z.B. an diverse Kammern - von der Ärztekammer bis zur Landwirtschaftskammer und von der Notariatskammer bis zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder), die immer abzugsfähig sind, können Sie freiwillige Mitgliedsbeiträge an Vereine nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Vereine bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände oder Interessenvertretungen, die sich ausschließlich und überwiegend mit der Wahrnehmung Ihrer beruflichen Interessen befassen. Darüber hinaus dürfen Mitgliedsbeiträge nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
Private Mitgliedsbeiträge ohne Steuervorteil
Alle anderen freiwillig geleisteten Mitgliedsbeiträge (z.B. an den Naturschutzbund, an Greenpeace, etc.) sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Bestenfalls können Sie diese Zuwendungen als Spende absetzen. Garantiert abzugsfähig ist Ihre Spende aber nur an eine der rund 350 Institutionen, die vom Finanzminister als „begünstigte Empfänger“ eingestuft werden. Spenden werden bis maximal 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres anerkannt. Die Liste der Begünstigten finden Sie unter
www.bmf.gv.at. Sie umfasst vorwiegend medizinische und wissenschaftliche Vereine.
Beispiel
Ein Arzt wollte seine Mitgliedsbeiträge zu einem Verein als Werbungskosten geltend machen. Da dieser Verein, der Menschen mit Alkoholproblemen betreut, keine Interessenvertretung für Ärzte ist, die das berufliche Interesse des Arztes fördert, wurden die geleisteten Mitgliedsbeiträge nicht als Werbungskosten anerkannt.