
Beziehen Sie als angestellter Krankenhausarzt nebenbei noch andere ärztliche Einkünfte, wie beispielsweise Klassegelder oder Vertretungshonorare? Dann sollten Sie unbedingt überprüfen, ob für diese Nebeneinkünfte nicht der Fall einer Pflichtveranlagung gegeben ist.
Werden Ihre Einkünfte nicht gemeinsam mit Ihrem Gehalt abgerechnet und betragen sie nach Abzug der Ausgaben mehr als € 730 pro Jahr, so müssen Sie sie als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ verpflichtend dem Finanzamt erklären. Dies erfolgt durch Ausfüllen des Formulars „E1a“. Es werden die Einnahmen erfasst und den zugehörigen Ausgaben gegenüber gestellt. Der so errechnete Gewinn wird in das Formular „E1“ übertragen.
Umsatzsteuerpflicht?
Grundsätzlich sind ärztliche Tätigkeiten unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass Sie als Arzt zwar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, Ihnen im Gegensatz dazu aber auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Dies betrifft jedoch nur die ärztlichen Heilbehandlungen. Bestimmte ärztliche Gutachten, Vorträge, schriftstellerische Tätigkeiten, Lieferung von Medikamenten, usw. sind umsatzsteuerpflichtig, sofern die „Kleinunternehmergrenze“ von € 30.000 überschritten wird.
Keine Nebeneinkünfte?
Haben Sie als angestellter Arzt keine Nebeneinkünfte, so müssen Sie lediglich das Formular „L1“ unter Angabe der Werbungskosten ausfüllen. Dazu sind Sie dann verpflichtet, wenn Sie:
- mehrere Bezüge gleichzeitig erhalten oder
- steuerpflichtige Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung, Insolvenzausfallgelder oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz ausbezahlt wurden oder
- Pflichtbeiträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung rückbezahlt wurden oder
- nicht zustehende Frei- oder Absetzbeträge geltend gemacht wurden.