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05.10.2010 | Medizinische Berufe

Steuerschonprogramm für Ihre Ordinationsräumlichkeiten

Glücklich, wer vor zwanzig Jahren eine Immobilie erworben hat. Die Wertsteigerung ist im zweistelligen Bereich und trotzt jeder Finanz- und Wirtschaftskrise. Auch viele Ärzte sind glückliche Besitzer ihrer eigenen Ordinationsräumlichkeiten. Weil sie dadurch die Anschaffungs- und Finanzierungskosten absetzen können und es ein gutes Gefühl ist, an der Wertsteigerung der Ordination teilzuhaben. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn man die Immobilie verkaufen oder privat nutzen möchte? Schlägt in diesem Fall die Steuerkeule voll zu?

Die Antwort lautet grundsätzlich ja. Wenn Sie als Arzt Ihre Ordinationsräume verkaufen, ist der Gewinn steuerpflichtig. Allerdings nicht zur Gänze, denn für Sie als Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt die Regel, dass der Grundanteil Ihrer Ordination nicht zum Betriebsvermögen gehört. Will heißen: Nur die Wertsteigerung des Gebäudes ist steuerpflichtig; der Gewinn, der sich aufgrund der höheren Grundstückspreise (die den überwiegenden Teil des Wertzuwachs ausmachen) ergibt, bleibt von der Steuerpflicht verschont.

Steuerbonus bei Ordinationsaufgabe und -veräußerung
Zusätzliche Begünstigungen, die die Steuerbelastung noch weiter senken, gibt es, wenn Sie Ihre Ordination einstellen bzw. verkaufen. Wenn Sie Ihre ärztliche Tätigkeit einstellen, können Sie - je nach Sachlage und Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen - aus einer Reihe von Steuerzuckerln wählen:

Freibetrag
In jedem Fall können Sie bei der Veräußerung Ihrer Ordination einen Freibetrag in Höhe von € 7.300 ansetzen.

Progressionsvermäßigung durch Verteilung auf drei Jahre
Wenn Sie Ihre Ordination bereits sieben Jahre führen, können Sie die Verteilung des Veräußerungsgewinns auf drei Jahre beantragen. Spannend ist diese Variante dann, wenn Sie durch die Verteilung in niedrigere Steuerklassen kommen. Beispiel: Sie verkaufen heuer im Dezember Ihre Ordination. Ihr Gewinn bis zum Verkauf hat mehr als € 60.000 betragen, sodass Sie den Spitzensteuersatz in Höhe von 50% zahlen, mit dem auch der Veräußerungsgewinn belastet werden würde. Wenn der Veräußerungsgewinn nun auf die Folgejahre verteilt wird und Sie in dieser Zeit niedrige Einkünfte beziehen, wird der Gewinn aus der Veräußerung mit nur 36,5 bzw. 42,3% belastet.

Hälftesteuersatz
Noch lukrativer könnte es sein, wenn Sie den Verkauf bzw. die Aufgabe der Ordination nur mit dem halben Steuersatz - dh also max. 25% - besteuern müssen. Wenn Sie etwa in den Jahren nach der Auflösung Ihrer Ordination auch ein Einkommen von mehr als € 60.000 erzielen, ist die Versteuerung mit dem halben Steuersatz günstiger als die Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre.

Natürlich darf eine so segensreiche Steuererleichterung nicht in jedem Fall angewandt werden, sonder nur in ganz speziellen Fällen wie Einstellung der ärztlichen Tätigkeit durch Erwerbsunfähigkeit, Vollendung des 60. Lebensjahres oder Tod.

Einen zusätzlichen Steuerbonus gibt es für die Ordinationsaufgabe (nicht bei der Veräußerung): Wenn einer der oben genannten Fälle vorliegt und Ihnen die Ordination bis zur Aufgabe Ihres Berufs als Hauptwohnsitz gedient hat, kann unter Umständen sogar die Versteuer der Ordinationsräumlichkeiten mit dem halben Steuersatz unterbleiben und Sie können die Räume steuerfrei als Privatvermögen verwenden. Nur wenn Sie sie innerhalb von 5 Jahren verkaufen, müssen Sie die stillen Reserven nachträglich versteuern - nach dieser Zeit wäre ein Verkauf vollkommen steuerfrei.

Sie sehen: Es gibt zahlreiche Wege um Immobilien, die Ihnen als Ordination dienen, steuerschonend zu verwerten. Sie sollten sich nur zeitgerecht für einen entscheiden.