Wer schmückt seine Wände nicht gerne mit alten Meistern oder angesagten Vertretern der Moderne? Sieht gut aus und zeugt vom erlesenen Geschmack eines Ästheten. Doch wie kunstsinnig ist eigentlich das Finanzamt? Lässt es den Abzug von Schiele, Richter & Co. zu oder sind solche Werke Ihr Privatvergnügen, das Sie ohne Steuerabzug finanzieren müssen?
Kunstliebhaber werden vom Fiskus nicht gerade begünstigt. Bilder, Gemälde und Skulpturen, die in Ihrer Ordination aufgehängt oder aufgestellt werden, können Sie nämlich nicht als Steuerabsetzposten geltend machen. Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien unterliegen Antiquitäten und andere Kunstgegenstände wie Gemälde, Skulpturen und ähnliches keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Selbst dann, wenn die Anschaffungskosten durch den Fiskus der Höhe nach als angemessen beurteilt werden, können Sie bei diesen Kunstobjekten Ihre Steuerlast nicht senken. Nur bei Anschaffungskosten unter € 400 besteht unter Umständen die Möglichkeit, das „Werk“ als geringwertiges Wirtschaftsgut aufzunehmen.
Erhaltungsaufwand abzugsfähig
Nicht erfasst von diesem Abzugsverbot sind jedoch die laufenden Ausgaben für die Instandhaltung und Versicherungen der Wertgegenstände wie Reparaturen und Versicherungen – allerdings nur für den angemessenen Teil. Was angemessen ist bestimmt natürlich der Finanzminister.
Konkret schreibt er einen Kostenvergleich mit einem neuen bzw. herkömmlichen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand vor. Sind die Anschaffungskosten für den Kunstgegenstand um mehr als 25% höher als jene des Vergleichsmöbelstücks, bilden die Kosten des Vergleichsgegenstandes die Grenze für die steuerliche Anerkennung. Nur wenn Sie ein Kunstobjekt zum Schnäppchenpreis von unter € 7.300 erworben haben, müssen Sie diesen Vergleich nicht mehr anstellen.
Steuerabzug bei Miete
Abhilfe vom strengen Steuerreglement für Kunstobjekte schafft das Mieten von Kunst. Die Gegenstände werden in diesem Fall also nicht erworben, sondern bloß zur Nutzung überlassen. Mietzahlungen können steuerlich dann geltend gemacht werden, wenn Sie damit Räume dekorieren, die ausschließlich betrieblich - als Ordination! - genutzt werden.
Wichtig bei der Miete ist, dass folgende Kriterien vorliegen:
- kurze Mietdauer
- keine Kaufoption
- wirtschaftliches Risiko liegt beim Vermieter und
- die Mietzahlungen decken bei weitem nicht die Kosten des Kunstwerks.
Sind die Raten nämlich so hoch, dass die Finanz von Kaufpreisraten ausgehen kann, muss man sich den Wandschmuck wieder selbst finanzieren und kann nur den in den Raten enthaltenden Zinsanteil geltend machen. An das Kunstverständnis des Fiskus kann man in diesem Fall kaum appellieren – das hält sich nämlich in Grenzen.
Unser Tipp: Keine Kosten – und damit auch keinen Bedarf, Kosten abzusetzen – haben Sie dann, wenn Sie noch nicht etablierten Künstlern die Möglichkeit geben, in Ihren Ordinationsräumlichkeiten ihre Kunst auszustellen. Und wer weiß – vielleicht hängt in Ihrer Ordination demnächst der Gerhard Richter des Jahres 2020.