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22.08.2008 | Medizinische Berufe

UID-Nummer: Schutz vor doppelter Umsatzsteuerbelastung für Ärzte

Wenn Sie im Ausland Geräte oder Ordinationsbedarf für Ihre ärztliche Tätigkeit einkaufen, sollten Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht folgenden Punkten Beachtung schenken:

Grundsätzlich sind Sie als Arzt mit Ihren ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Bei einem Einkauf in der EU werden Sie daher als Nichtunternehmer behandelt. Sie bezahlen die ausländische Umsatzsteuer und im Inland muss keine Erwerbsteuer abgeführt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Sie pro Jahr eine Erwerbschwelle einzuhalten haben, das bedeutet, dass maximal Waren im Wert von 11.000 € im Ausland eingekauft werden dürfen. Sobald diese Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegen Ihre weiteren Einkäufe einer doppelten Umsatzsteuerbelastung. Sie bezahlen zuerst die ausländische Umsatzsteuer und müssen zusätzlich die 20 %-ige Erwerbsteuer in Kauf nehmen.

Vermeidung der doppelten Umsatzsteuerbelastung

Erbringen Sie neben ärztlichen (umsatzsteuerbefreiten) Leistungen auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen, so müssen Sie bei den Einkäufen jedenfalls Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt geben. Nur so können Sie eine doppelte Besteuerung Ihrer Einkäufe vermeiden. Damit bezahlen Sie keine ausländische, wohl aber die österreichische Erwerbsteuer.