
Zusatzleistungen anzubieten liegt voll im Trend. So kommt es immer öfter vor, dass der Zahnarzt Zahnbürsten oder Mundhygieneprodukte, der Hautarzt Cremen oder Ärzte aus anderen Fachrichtungen Nahrungsergänzungsmittel verkaufen.
Da dieser Handel mit Waren eindeutig nicht unter die ärztliche Tätigkeit fällt, müssen Sie einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beachten.
Umsatzsteuer
Alle Ihre Aktivitäten, die nicht unter die ärztliche Tätigkeit fallen, unterliegen der Umsatzsteuer, somit auch der Produktverkauf. Das hat natürlich den Vorteil, dass Ihnen beim Einkauf dieser Produkte der Vorsteuerabzug zusteht.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Sie beim Einkauf in der EU Ihre UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) angeben, dann wird Ihnen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und Sie bezahlen nur die Erwerbsteuer in Österreich. Geben Sie die UID-Nummer nicht an, dann zahlen Sie die Umsatzsteuer doppelt - im Einkaufsland und in Österreich.
Sozialversicherung
Da es sich beim Verkauf um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, unterliegen Sie damit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 9,1% vom Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit. Da es in Wien keine Pflichtversicherung für Ärzte in der Krankenversicherung gibt, ist das eine günstige Möglichkeit krankenversichert zu sein, wenn der Gewinn nicht zu hoch ist. Ab einem Gewinn von rund € 42.000 ist eine Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse günstiger.
In der Pensionsversicherung beträgt der Beitrag 15,5% vom Gewinn, wobei es zu einem Gewinnsplitting (gewerblich – ärztlich) kommt. Zuerst wird der Beitrag vom gewerblichen Gewinn berechnet. Wird damit die Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 53.760 noch nicht erreicht, errechnet sich der Pensionsbeitrag für die ärztliche Tätigkeit vom Differenzbetrag auf die Höchstbeitragsgrundlage, allerdings mit dem höheren Beitragssatz von 20%.