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23.09.2008 | Medizinische Berufe

Das Wochengeld und die Steuer

Unterschreitet Ihr Ehe- oder Lebenspartner eine bestimmte Einkommensgrenze, dürfen Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen. Haben Sie z.B. ein Kind, darf Ihr Partner max. € 6.000 pro Jahr an eigenen Einkünften erzielen, damit Sie in den Genuss dieses Absetzbetrages kommen. Aber Achtung! In die Berechnung dieser 6000 € - Grenze müssen Sie alle steuerfreien Einnahmen - und somit auch das Wochengeld - mit einbeziehen. Doch welchem Jahr sind die Auszahlungen des Wochengeldes rund um den Jahreswechsel zuzurechnen?


Wiederkehrende Einnahme

Das Wochengeld gilt – da es mehrmals hintereinander überwiesen wird - als „wiederkehrende Einnahme“. Grundsätzlich gelten wiederkehrende Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie zufließen.


Ausnahmen bestätigen die Regel

Wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, sind noch diesem Jahr zuzurechnen. Als „kurze Zeit“ gelten bis zu zehn Tage.

Hat etwa Ihre Ehegattin für die letzten beiden Wochen des Jahres 2007 Wochengeld ausbezahlt bekommen, so kann es sein, dass das Geld erst Anfang Jänner 2008 auf ihrem Konto eingetroffen ist. Trotzdem wird der Auszahlungsbetrag in diesem Fall wirtschaftlich dem Jahr 2007 zugeordnet und ist damit auch 2007 für die Zuverdienstgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag - bei einem Kind: € 6.000 - maßgeblich.