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08.01.2008 | Medizinische Berufe

Mit dem PKW zum Punschen: Kein Steuerabzug für PKW-Schaden

Für viele gehört das Punschen ebenso zu Weihnachten wie Adventskranz und Weihnachtsbaum. Doch was, wenn sich auf dem Weg zu Ihrem Lieblingspunschstand ein Unfall ereignet. Oder wenn gar der Wagen gestohlen wird. Zeigt sich der Fiskus kulant oder verwehrt er Ihnen den Abzug des Schadens als Betriebsausgabe?

Keine Betriebsausgabe bei Privatfahrten

Wird ein im Betriebsvermögen befindlicher PKW während einer Privatfahrt gestohlen oder beschädigt, so zählt die Wertminderung nicht als Betriebsausgabe. Ausschlaggebend für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist nämlich die betriebliche Veranlassung.

Diese ist nach Meinung des Fiskus selbst dann nicht gegeben, wenn man eine betrieblich veranlasste Fahrt für einen „privaten Umweg“ nutzt. Der betriebliche Charakter ist nämlich für die Zeit des Umweges unterbrochen.

Im Dienst

Anders zu beurteilen ist hingegen der Fall, wenn ein privater PKW auf einer mehrtägigen Dienstreise entwendet oder beschädigt wird. Hier erfolgt eine Zurechnung zur Berufssphäre selbst dann, wenn sich der Schaden während einer Übernachtung ereignet hat. In diesem Fall dauert der berufliche Einsatz des PKW bis zur Beendigung der Dienstreise fort.

Eine berufliche Veranlassung kann auch gegeben sein, wenn das Fahrzeug eines Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich genutzt und vor der eigenen Wohnung abgestellt wird. Das Abstellen vor der eigenen Wohnung zählt nicht als privat veranlasst, weil die ganz geringfügige Nutzung zu privaten Zwecken im Gesamtbild zu vernachlässigen ist. Ein möglicher Schaden wäre somit abzugsfähig.

Kein Steuerabzug beim Punschen

Zusammenfassend kann man somit festhalten, dass Punschtrinken am Weihnachtsmarkt auch dann nicht der Berufssphäre zuzurechnen ist, wenn man mit dem Firmen-PKW dorthin fährt. Schlafen kann hingegen betrieblich veranlasst sein, wenn man es während einer Dienstreise tut. Wird bei einer dieser „Tätigkeiten“ der PKW gestohlen oder beschädigt, hat dies unterschiedliche steuerliche Folgen.