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10.09.2009 | Mittelständische Unternehmen

„Sauber am Bau“: Auftraggeberhaftung in der Bauwirtschaft ist in Kraft getreten

Wie bereits im Oktober 2008 in unserem Kundenmagazin angekündigt, ist mit 01.09.2009 die neue Auftraggeberhaftung in der Bauwirtschaft in Kraft getreten. Ab sofort können Bauunternehmer, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, für Beitragsrückstände dieser Subunternehmer bei den Krankenversicherungsträgern zur Haftung herangezogen werden.


WAS umfasst die neue Haftung?


Der Auftraggeber haftet bei der Erbringung von Bauleistungen für Beitragsrückstände und Umlagen des beauftragten Subunternehmers bis zur Höhe von 20% des geleisteten Werklohns. Unter Bauleistungen werden dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, verstanden.

Die Haftung wird allerdings nur dann schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen erfolglos Exekution geführt hat oder es bereits insolvent ist. In diesen Fällen sind Sie als Auftraggeber zur Auskunftserteilung hinsichtlich der beauftragten Unternehmen und der beauftragten Bauleistungen verpflichtet.


WIE können Sie als Auftraggeber eine solche Haftung vermeiden?

Eine Möglichkeit ist, dass Sie 20% des jeweils vereinbarten Werklohns abziehen und diesen Betrag an das eigens für die Auftraggeberhaftung eingerichtete Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweisen.

Alternativ sind Sie von der Haftung befreit, wenn das Subunternehmen zum Zeitpunkt der Werklohnschuldzahlung in einer allgemein einsehbaren Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (kurz HFU-Liste) eingetragen ist.


WIE können Sie Ihr Unternehmen in die HFU-Liste eintragen lassen?

Um in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, müssen Sie beim Dienstleistungszentrum einen schriftlichen Antrag stellen. Das Antragsformular können Sie auf der Website der Wiener Gebietskrankenkasse downloaden:
http://www.wgkk.at/mediaDB/559037_Antragsformular_Erst_Wiederaufnahme.pdf


Außerdem muss Ihr Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Das Unternehmen muss seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbringen.
  • Es dürfen keine Beitragsrückstände außerhalb der Mahnfrist vorliegen; wobei eine Bagatellgrenze von 10% der Beitragsschulden der letzten Monatsabrechnung eingezogen wird.
  • Es liegen keine schwerwiegenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Verstöße vor und es bestehen auch sonst keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstnehmer.

WO können Sie in die HFU-Liste Einsicht nehmen?


Die HFU-Gesamtliste ist ab sofort kostenlos unter www.sozialversicherung.at/agh abrufbar.