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07.05.2008 | Mittelständische Unternehmen

Ausgaben im Ausland: Entrichtete Vorsteuern gehen nicht verloren!

Als international tätiger Unternehmer sind Sie häufig mit ausländischer Vorsteuer konfrontiert. Sie haben die Möglichkeit, sich diese Vorsteuern bei der Finanzbehörde des jeweiligen Staates zurückzuholen.


Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Eine Rückerstattung ausländischer Vorsteuern ist dann möglich, wenn Sie im jeweiligen Vergütungsstaat nicht ansässig sind und im betreffenden Staat keine Umsätze ausgeführt haben. Die Vorsteuererstattung können Sie auch dann beantragen, wenn Sie im Ausland nur solche Umsätze ausführen, für die der ausländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.


Vorgangsweise

Anträge auf Vorsteuerrückerstattung müssen Sie mit dem entsprechenden Formular bei der ausländischen Behörde einbringen. Dem Antrag sind sämtliche Belege im Original beizulegen. Übermitteln Sie vorweg nur Rechnungskopien und reichen die Originalrechnungen zu einem späteren Zeitpunkt nach, kann dies zu einem Verlust der Vorsteuervergütung führen. Zusätzlich müssen Sie eine vom österreichischen Finanzamt ausgestellte Unternehmerbescheinigung mitschicken, die den Vergütungszeitraum abdecken muss.


Ende der Vergütungsfrist

Achtung! Die Frist für den Antrag auf Rückerstattung ausländischer Vorsteuern für 2007 endet am 30. Juni 2008. Wir unterstützen Sie gerne dabei!