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26.08.2008 | Mittelständische Unternehmen

Bonusmeilen aus Dienstreisen: Erlass soll Klarheit schaffen

Zahlreiche Airlines bieten Vielfliegerprogramme an. Auf diese Art und Weise sollen treue Kunden belohnt und neue Fluggäste gewonnen werden.


Wem gehören die durch Dienstreisen angesammelten Bonusmeilen?

Grundsätzlich stehen die von Ihrem Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit „erflogenen“ Bonusmeilen Ihnen als Dienstgeber zu. Räumen Sie Ihrem Dienstnehmer jedoch das Recht ein, die Bonusmeilen für private Zwecke zu nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil Ihres Dienstnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist und der Lohnsteuer unterliegt. Ein neuer Erlass soll dabei für Klarheit sorgen.


1,5% der jährlichen Ticket-Preise als Lohn-Zuschlag


Der neue Erlass sieht einen jährlichen Pauschal-Satz von 1,5 % der von Ihnen als Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für Dienstflüge und andere dienstreisenbedingte Ausgaben, die Bonusmeilen vermitteln, als Sachbezug für Bonusmeilen vor. Dies ist spätestens bei der Lohnverrechnung für Dezember zu berücksichtigen.

Beispiel: Belaufen sich die Flüge Ihres Arbeitnehmers in einem Jahr auf 10.000 Euro, wird bei ihm ein Sachbezug von 150 Euro (1,5 % von 10.000 Euro) angesetzt.


Ausnahmen bestätigen die Regel

Kein zu versteuernder Sachbezug liegt vor,

  • wenn Ihr Dienstnehmer die „Bonusmeilen“ für dienstliche Flüge, also etwa auch für ein Upgrading von dienstlichen Flügen, verwendet,
  • wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt, oder
  • wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die von ihm erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Dies wird wohl von Ihnen als Dienstgeber zu überprüfen sein.
Alle Unklarheiten beseitigt?

Leider nein, der Lösungsansatz lässt einige Fragen ungeklärt. Insbesondere die Kontrolle über die Verwendung von beruflichen und privaten Bonusmeilen sowie die Verpflichtung des Dienstnehmers, auch private Meilen offen zulegen, scheinen in der Praxis nicht umsetzbar.
Es ist zu hoffen, dass für die Zukunft eine praktikablere Lösung angestrebt wird.