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07.01.2008 | Mittelständische Unternehmen

Ehegattin als Dienstnehmer oder Sohn als Mieter – geht das?

Ob Dienstverhältnis, Werkvertrag, Mietvereinbarung oder Darlehensgewährung - Leistungsbeziehungen innerhalb der Familie werden vom Finanzamt immer besonders kritisch gesehen.

Steuerlich anerkannt werden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur dann, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Vereinbarung muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
  • der Vertrag muss nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können (Schriftlichkeit!) und
  • der Vertrag wäre auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden.

Welche wesentlichen Punkte sind daher bei der Gestaltung solcher Verträge jedenfalls zu berücksichtigen?


Ein Dienstvertrag zwischen nahen Angehörigen sollte eine klare Beschreibung des Aufgabenbereichs und Zeitaufwands sowie die kollektivvertragliche Einstufung enthalten. Die Höhe der Entlohnung sollte neben der Qualität und Quantität der geleisteten Arbeit auch die Einstufung der übrigen Mitarbeiter berücksichtigen.

Darlehensverhältnisse müssen klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen enthalten. Auch die Besicherung des Darlehens unter Berücksichtigung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers ist für die Beurteilung der Fremdüblichkeit wesentlich.

Bei einem Werkvertrag ist es notwendig, die Leistungen exakt zu beschreiben und den Leistungszeitpunkt sowie das hiefür vereinbarte Entgelt ausreichend zu konkretisieren.

Ein Mietvertrag im Familienkreis sollte jedenfalls folgende Punkte enthalten:
eine genaue Bezeichnung des Mietgegenstands, den zeitlichen Geltungsbereich des Vertrags, die Höhe der Miete, Wertsicherungsklauseln, eine Vereinbarung über Instandhaltungspflichten und Mieterinvestitionen sowie über die Bezahlung der Betriebskosten.

Über die optimale Vertragsgestaltung innerhalb der Familie beraten wir Sie gerne.