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13.08.2008 | Mittelständische Unternehmen

Dienstwohnung: Miete oder Kauf?

Sie beschäftigen Mitarbeiter, die Sie für ihren großartigen Einsatz in Ihrem Unternehmen belohnen möchten? Neben der Bereitstellung eines Firmenautos zur privaten Nutzung oder der Gewährung eines zinsenbegünstigten Darlehens können Sie Ihre Mitarbeiter auch durch die Überlassung einer Dienstwohnung zusätzlich motivieren. In allen Fällen führen solche Vorteile bei Ihren Dienstnehmern allerdings zu einem Sachbezug, der die monatliche Lohnsteuer erhöht.
 

Dienstwohnung ist nicht gleich Dienstwohnung

Derzeit werden Wohnungen, die sich in Ihrem Eigentum befinden, anders bewertet als Dienstwohnungen, die Sie als Dienstgeber für Ihre Mitarbeiter anmieten.

Befindet sich die Wohnung in Ihrem Eigentum, so sind für die Ermittlung des Sachbezuges bestimmte vom Finanzamt festgesetzte Pauschalsätze zu berücksichtigen. Je nach Baujahr des Gebäudes bewegen sich die Sachbezugswerte zwischen € 0,94 und € 3,27 je Quadratmeter und Monat.

Bei Mietwohnungen hingegen wird die von Ihnen als Dienstgeber tatsächlich bezahlte Miete um 25 % gekürzt und dieser Betrag den Sachbezugswerten lt. Finanzamt gegenüber gestellt. Der höhere Wert – in nahezu allen Fällen ist das die tatsächliche Miete - wird dann als steuerpflichtiger Sachbezug herangezogen.

Der direkte Vergleich zeigt deutlich den Steuerunterschied: beträgt etwa für eine firmeneigene 100m²-Wohnung, Baujahr 1985, der Sachbezugswert € 305, muss der Dienstnehmer bei einer vergleichbaren Mietwohnung zum Preis von € 1.000 einen Betrag von € 750 versteuern.


Welche Änderungen sind zu erwarten?

Die Sachbezugs-Verordnung enthält derzeit unrealistisch niedrige Quadratmeterpreise. Demgegenüber orientiert sich die Bewertung von Mietwohnungen am Marktpreis, sodass es zu einer erheblichen Benachteiligung jener Dienstwohnungen kommt, die von Ihnen angemietet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese wertmäßige Ungleichbehandlung zum Anlass genommen und ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Für die Entscheidung, ob Sie künftig eine Dienstwohnung kaufen oder anmieten sollen, empfehlen wir Ihnen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.