
Seit 2008 müssen Sie Vorsteuern aus Kraftfahrzeugen und Gebäuden in eigenen Kennzahlen in der Umsatzsteuervoranmeldung anführen. Rückwirkend sind dazu nun Erleichterungen eingetreten.
Geringere Ausweispflicht bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Gebäuden!
Befindet sich das Kraftfahrzeug im Umlaufvermögen (z.B. zum Weiterverkauf bestimmte Fahrzeuge eines KFZ-Händlers), so müssen Sie weder Vorsteuern aus dem Erwerb noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 eintragen. Ausgenommen von der Ausweispflicht sind außerdem Gabelstapler, Radlader, Bagger, Baumaschinen, Transportbetonmischer und Traktoren.
Vorsteuern aus Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen sowie aus laufenden Aufwendungen (z.B. Mieten, Betriebskosten, Reparaturen) sind nicht in der KZ 028 zu erfassen.
Wie können unterjährige Fehler korrigiert werden?
Sollten Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung eine falsche Zuordnung getroffen haben oder sich im Nachhinein eine andere steuerliche Beurteilung ergeben (z.B. Herstellungsaufwand und nicht Instandhaltungsaufwand), ist eine Korrektur über die Jahreserklärung möglich.