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03.03.2008 | Mittelständische Unternehmen

Ende für vereinfachte Ermittlung der Tageslosung!

Bereits seit dem Jahr 2007 sind Kassabewegungen detaillierter aufzuzeichnen. Gab es bis Ende 2007 noch Erleichterungen, so sind die neuen Aufzeichnungspflichten ab 1.1.2008 verpflichtend in vollem Umfang anzuwenden, wenn man eine Schätzung seitens der Finanz vermeiden will.

Für wen gelten die neuen Aufzeichnungspflichten?

Hat Ihr Betrieb in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzgrenze von EUR 150.000 überschritten, müssen Sie ab 1.1.2008 sämtliche Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln erfassen.

Wer kann die Tageslosung dennoch vereinfacht ermitteln?

Wird die oben genannte Umsatzgrenze unterschritten, können Sie die Kassa auch weiterhin vereinfacht führen. Auch ein einmaliges Überschreiten um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist unschädlich. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie tatsächlich keine Einzelaufzeichnungen führen.

Eine weitere Ausnahme gilt für „Haus-zu-Haus“-Umsätze oder solche, die an öffentlichen Orten getätigt werden. Hier kommt die Grenze überhaupt nicht zum Tragen und die Erleichterung kann immer angewandt werden.

ACHTUNG: Auch bei der abgespeckten Variante muss die Ermittlung der Tageslosung nachvollziehbar sein. Sowohl End- und Anfangsbestand als auch alle Kassabewegungen, die keine Umsatzerlöse sind (wie Privateinlagen oder -entnahmen, Bankabhebungen), müssen Sie täglich einzeln erfassen. Die Abrechnung muss spätestens am nächsten Arbeitstag erfolgen.