
Seit dem EU-Beitritt unserer östlichen Nachbarn haben viele Polen, Ungarn, Slowaken und Rumänen bei uns Arbeit gefunden. Freilich nicht ohne vorab eine Beschäftigungsbewilligung eingeholt zu haben, denn Österreich hat sich diese Ausnahmeregelung - befristet - von der EU ausbedungen. Die Befristung läuft erst im Mai des kommenden Jahres aus. Bis dahin ist eine Beschäftigungsbewilligung vor der Einstellung eines „neuen“ EU-Bürgers unbedingt erforderlich.
Noch keine Freizügigkeit für neue EU-Bürger
Als „neue“ EU-Bürger gelten die Staatsbürger von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Bulgarien und Rumänien. Erst sieben Jahre nach EU-Beitritt ihres Landes (dh für die Mehrheit der Staaten im Mai 2011; für Rumänien und Bulgarien im Jänner 2014) haben diese Bürger das Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Für Sie als österreichisches Unternehmen bedeutet das, dass Sie vor Einstellung dieser Staatsbürger eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beantragen müssen. Und das nicht nur, wenn Sie die Mitarbeiter im Baugewerbe oder im Tourismus einsetzen. Auch ein hoch qualifizierter SAP-Spezialist aus Ungarn darf ohne Beschäftigungsbewilligung nicht bei Ihnen arbeiten.
Hohe Strafen
Wenn Sie es verabsäumen, eine Bewilligung einzuholen und dieser Missstand im Zuge einer Abgabenprüfung oder gar vor der KIAB - Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung - beanstandet wird, drohen Ihnen hohe Strafen.
So wird bei der ersten unberechtigten Beschäftigung eines EU-Bürgers eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 - € 10.000 festgelegt. Werden Sie bei einem weiteren „Vergehen“ ertappt, setzt es doppelte Strafen. Wenn mehr als drei EU-Ausländer ohne Bewilligung angestellt werden, beläuft sich die Strafe gleich auf € 2.000 – € 20.000.
Stellen Sie sicher, dass für Ihre Dienstnehmer aus den östlichen Nachbarländern eine Bewilligung vorliegt. Entwarnung können wir erst im Mai 2011 geben – denn erst dann besteht für unsere Nachbarn Freizügigkeit in Österreich.