
Beschließen Gesellschafter eine Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung, die die Kapitalgesellschaft nicht mit vorhandenen liquiden Mitteln abdecken kann, muss auf Fremdkapital zurückgegriffen werden. Bisher war umstritten, ob die dabei anfallenden Fremdfinanzierungskosten - insbesondere Zinsen - abzugsfähig sind. Künftig können sie unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden.
Wann sind die Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig?
Wird eine Gewinnausschüttung von der Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise fremdfinanziert, so sind die Fremdfinanzierungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beispiel:
Schüttet die Pump-GmbH ihren Bilanzgewinn in Höhe von € 1 Mio. im Mai 2008 an die Gesellschafter aus und muss dafür ein Kredit in Höhe von € 0,5 Mio. aufgenommen werden, so können die anfallenden Fremdfinanzierungskosten bei der Pump-GmbH steuerlich ergebnismindernd erfasst werden.
Wann besteht keine Abzugsfähigkeit?
Wird jedoch die Rückzahlung von Einlagen an die Gesellschafter durch die Kapitalgesellschaft fremdfinanziert, so sind die Fremdfinanzierungskosten steuerlich nicht abzugfähig.
Beispiel:
Die Pump-GmbH schüttet im Mai 2008 ihren Bilanzgewinn in Höhe von € 1 Mio. an die Gesellschafter aus. Darin enthalten sind € 100.000 aus der Auflösung einer ungebundenen Kapitalrücklage, die ursprünglich aufgrund eines Gesellschafterzuschusses eingestellt wurde. Mangels liquider Mittel wird die gesamte Ausschüttung fremdfinanziert. Da eine Einlagenrückzahlung in Höhe von € 100.000 vorliegt, kann ein Zehntel der Fremdfinanzierungskosten steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.