
Gebühren sind ein leidiges Thema. Sie fallen in der Regel dann an, wenn über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet wird - etwa beim Abschluss eines Mietvertrags. Und so wurden über die Jahre hinweg zahlreiche Strategien entwickelt, um Urkunden zu vermeiden.
Eine dieser Strategien wurde von einem Rechtsanwalt aus Oberösterreich entwickelt. Er hatte mit einem Rechtsanwaltskollegen einen Mietvertrag über einen Büroraum via Mail abgeschlossen. Dem Mail war eine elektronische Signatur beigefügt worden. Da das E-Mail jedoch nicht ausgedruckt wurde und ergo keine Urkunde vorlag, setzte der Rechtsanwalt die Gebührenschuld seiner Selbstberechnung mit null fest.
Obwohl das Finanzamt dieses Vorgehen nicht goutierte, gab der Unabhängige Finanzsenat, kurz UFS, dem Rechtsanwalt vorerst recht und urteilte, dass das E-Mail kein "Papier" sei, woran auch die elektronische Signatur nichts ändern würde. Solang das Mail also nicht ausgedruckt wurde, löste es nach Ansicht des UFS keine Gebührenschuld aus.
Anders nunmehr der Verwaltungsgerichtshof. Er vertritt die Ansicht, dass eine Urkunde ein auf einem "Stoff" verfasstes schriftliches Dokument ist. Auch ein Bildschirm, auf dem eine Schrift lesbar gemacht werden kann, kann als "Stoff" dienen. Da man E-Mails sichern kann, erfüllen sie dem Beweiszweck von Urkunden; Ausdrucken ist nicht unbedingt erforderlich. Ergänzend sei erwähnt, dass man eine einmal entstandene Gebührenpflicht nicht dadurch rückgängig machen kann, wenn man das entsprechende E-Mail löscht.
Steuersparen durch E-Mails war zwar eine gute Idee - schade nur, dass das der Verwaltungsgerichtshof nicht so sieht.