Neuigkeiten aufbewahrt

Neuigkeiten können zwar an Aktualität verlieren, jedoch nie an Informationswert. Hier finden Sie bisherige Meldungen und Artikel zu unterschiedlichen Themen. Die Artikel sind jeweils einer Branche gemäß unserer Spezialisierung zugeordnet und können im Archiv durch Setzen von Häkchen eingeschränkt werden.


 
07.01.2008 | Mittelständische Unternehmen

Die GmbH und ihr privates Vermögen

Kaum zu glauben, aber wahr. Auch eine GmbH kann eine Privatsphäre haben und damit steuerliches Privatvermögen besitzen. Jedenfalls nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs. Damit verbunden sind allerdings steuerliche Nachteile. Denn private Ausgaben haben die Finanz leider noch nie interessiert.

Wird daher Vermögen der privaten Sphäre einer Gesellschaft zugerechnet, sind die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig. Besonders gut lässt sich das anhand eines Gebäudes veranschaulichen.

Wann ist ein Gebäude als Betriebsvermögen der GmbH zu betrachten?


Zu allererst muss unterschieden werden, ob das Gebäude jederzeit im Betrieb der GmbH (zB durch Vermietung) eingesetzt werden kann, oder ob das Gebäude seiner Erscheinung nach für die private Nutzung der Gesellschafter bestimmt ist.

Im ersten Fall liegt jedenfalls Betriebsvermögen vor, selbst wenn das Gebäude an die Gesellschafter vermietet wird. Der Mietzins ist allerdings auf seine Fremdüblichkeit zu untersuchen. Ist dieser unangemessen niedrig, kommt es zum Ansatz von fremdüblichen Betriebseinnahmen durch das Finanzamt (Mietzins im Rahmen einer verdeckten Ausschüttung) bei der GmbH.

Wann ist ein Gebäude als Privatvermögen der GmbH zu betrachten?


Nur wenn das Gebäude seiner Erscheinung nach für die private Nutzung der Gesellschafter bestimmt ist (zB speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellt), kann das Gebäude dem steuerlichen Privatvermögen der GmbH zugeordnet werden. Dies allerdings auch nur dann, wenn die Gesellschaft das Gebäude zu nicht fremdüblichen Bedingungen an den Gesellschafter vermietet.

Liegt Privatvermögen der GmbH vor, hat das unangenehme Folgen:

  • keine Abschreibung in der GmbH
  • Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung sind nicht abzugsfähig
  • Betriebskosten des Gebäudes sind keine steuerlichen Aufwendungen der GmbH