
In vielen Insolvenzverfahren stellen Steuerschulden einen wesentlichen Teil der offenen Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens dar. Dabei stellt sich die Frage, ob Ansprüche der Finanz bevorzugt behandelt werden oder nicht.
Verbindlichkeiten an den Fiskus stellen im Insolvenzverfahren keine Ausnahme dar, sodass auch bei Steuerschulden zwischen Konkurs- und Masseforderungen zu unterscheiden ist.
Konkursforderungen sind alle jene Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehen und am Ende des Konkursverfahrens quotenmäßig befriedigt werden.
Hingegen entstehen Masseforderungen erst nach Konkurseröffnung und werden daher vollständig bedient.
Zur richtigen Einordnung einer Forderung ist sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer jener Zeitpunkt festzustellen, zu dem der steuerliche Sachverhalt verwirklicht wird.
Welche Vorschriften sind bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen?
Im Falle der Ertragsteuern ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld sondern der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung maßgebend.
Welcher Ergebnisanteil in den Zeitraum vor und welcher Anteil in den Zeitraum nach Konkurseröffnung fällt, kann wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden.
Der einfache Weg ist die zeitanteilige Ermittlung der Ergebnisse. Erfolgt beispielsweise die Konkurseröffnung eines Unternehmens mit regelmäßigem Bilanzstichtag am
30. September, so sind die Steueransprüche der ersten drei Quartale als Konkursforderung und ein Quartal als Masseforderung einzustufen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, das Ergebnis nach dem Verursachungsprinzip zu ermitteln. Dabei ist es erforderlich, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zwischenbilanz zu erstellen.
Wie ist die Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren zu behandeln?
Für die Einstufung der Umsatzsteuerschuld als Konkurs- oder Masseforderung ist, unabhängig von der Gewinnermittlungsart, der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend.
Wurde die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, besteht die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt nur in Höhe der Quote.
Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der bezogenen Leistungen auch nur der quotenmäßige Vorsteuerabzug zusteht. In Höhe der nachgelassenen Verbindlichkeiten ist die Vorsteuer zu korrigieren und an das Finanzamt zurückzuzahlen.