
Als Reaktion auf die Wirtschaftkrise und die drohende Insolvenzwelle wird derzeit unter dem Motto „Retten statt ruinieren“ an einer umfangreichen Reform des Unternehmensinsolvenzrechts gearbeitet. Die geplanten Änderungen wurden soeben vorgestellt und sollen 2010 in Kraft treten.
Ziel ist, eine übersichtliche Verfahrensstruktur zu schaffen und die Unternehmensfortführung zu erleichtern. Darüber hinaus sollen Konkursverschleppungen verhindert und die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse verringert werden.
Welche Änderungen sind geplant?
An die Stelle des Ausgleichsverfahrens soll ein für Schuldner attraktiveres, neues Sanierungsverfahren treten. Die Mindestquote – also jener Anteil an Schulden, den das Unternehmen noch zu zahlen hat – soll im Sanierungsverfahren nur mehr 30 % betragen. Im bisherigen Ausgleichsverfahren war eine Quote von 40 % notwendig, an der viele Unternehmensfortführungen gescheitert sind.
Im Gegensatz zum Ausgleichsverfahren bleibt das Instrument „Zwangsausgleich“ erhalten, soll im Zuge der Reform jedoch in „Sanierungsplan“ umbenannt werden. Die bisher gängige Quote von 20 % bleibt unverändert.
Ist ein Sanierungsplan zur Gänze erfüllt, wird zukünftig sofort die Löschung aus der Insolvenzdatei veranlasst, damit der Unternehmer in seinem Geschäftsverkehr nicht mehr von einem früheren Insolvenzverfahren eingeholt werden kann.
Sanierung unter Eigenregie
Bietet der Schuldner bei der Verfahrenseröffnung im Sanierungsplan eine Quote von mindestens 30 % an, soll ihm die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. Kann jedoch nur eine Mindestquote von 20 % erfüllt werden, wird trotzdem das Sanierungsverfahren eingeleitet, jedoch mit Fremdverwaltung.
Begleitmaßnahmen sollen die Sanierungschancen erhöhen
Aktuell sind zur Annahme eines Zwangsausgleichs zwei Mehrheiten notwendig: die einfache Mehrheit der Köpfe und 75 % der Summe der Forderungen. Zukünftig soll es – neben der weiterhin erforderlichen Kopfmehrheit - ausreichen, wenn die zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen auf sich vereinen.
Außerdem sollen das ordentliche Kündigungsrecht und das Rücktrittsrecht des Vertragspartners wegen Zahlungsverzugs des Schuldners für die Dauer von sechs Monaten ausgeschlossen und Räumungsexekutionen aufgeschoben werden. Darüber hinaus ist geplant, durch eine Verlängerung der Stundungsfristen und die Aufweichung der Anfechtungsbestimmungen die Sanierungschancen zu erhöhen.