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27.02.2008 | Mittelständische Unternehmen

Italienische Steuer-Zustände bald auch in Österreich?

Serles: "Fiskus in ganz Europa bei Steuer-Wohnsitz zunehmend akribisch."

Die Kanzlei Hübner & Hübner macht darauf aufmerksam, dass die Steuerbehörden in ganz Europa in der Wohnsitz-Frage nach den jüngsten Steuer-Vorfällen in Deutschland akribischer und rigoroser vorgehen. „Wir haben Anzeichen, dass der Fiskus europaweit und damit auch in Österreich strenger geworden ist“, sagt Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Das gilt insbesondere, wenn jemand einen Wohnsitz im Ausland angibt. Da muss man gar nicht - wie in Italien - Ornella Muti oder Valentino Rossi heißen.“

In Italien ist die Film-Schauspielerin Ornella Muti mit ihrem Wohnsitz Monaco ins Visier der Steuerfahnder geraten. Die gebürtige Römerin ist 1994 nach Monte Carlo übersiedelt, soll nach Auffassung der Finanzbehörden jedoch weiter in Italien gelebt haben. Das belegten zahlreiche Flugtickets der Diva: Von Reisen etwa in die USA und nach Paris habe sie die Rückreise jeweils direkt nach Rom gebucht.

Auch habe Muti in Monaco niemals ihre Kreditkarten benutzt, "was für jemanden, der dort seinen Wohnsitz hat, sehr ungewöhnlich ist", hieß es. Muti, die – so Zeitungen – bereits für den Zeitraum 1995-1998 zu einer Nachzahlung von einer Million Euro verurteilt worden ist, soll nun für 1999 und 2000 weitere 1,3 Millionen Euro zahlen.

Zuletzt hatte sich Motorradweltmeister Valentino Rossi mit den Behörden auf eine Nachzahlung von insgesamt 35 Millionen Euro geeinigt. Sie hatten ihm vorgeworfen, seinen Wohnsitz im Jahr 2000 nur pro forma nach London verlegt zu haben, um weniger Steuern zahlen zu müssen.

In Österreich hat jüngst eine Anfrage an das Finanzministerium gezeigt, dass der Fiskus in Sachen Wohnsitz immer weniger nachgiebig ist. Die Anfrage betrifft den Wohnsitz in einem Appartementhaus. Hat ein im Ausland Erwerbstätiger in einem österreichischen Appartementhaus ein Appartement angemietet, das ihm als (einzige) Wohnmöglichkeit dient, dann stellt dies einen steuerlichen Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO dar, der einerseits zur unbeschränkten Steuerpflicht und andererseits zur "Ansässigkeit" im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen führt. Die unbeschränkte Steuerpflicht kann nicht dadurch vermieden werden, dass gelegentlich die Appartements gewechselt werden, wenn durchgehend die Verfügungsmöglichkeit über Wohnraum in diesem Appartementhaus aufrechterhalten wird und der jeweilige Wohnraum auch tatsächlich genutzt wird.