Serles: "Fiskus in ganz Europa bei Steuer-Wohnsitz zunehmend akribisch."
Die Kanzlei Hübner & Hübner macht darauf aufmerksam, dass die
Steuerbehörden in ganz Europa in der Wohnsitz-Frage nach den jüngsten
Steuer-Vorfällen in Deutschland akribischer und rigoroser vorgehen.
„Wir haben Anzeichen, dass der Fiskus europaweit und damit auch in
Österreich strenger geworden ist“, sagt Wilfried Serles, CEO bei Hübner
& Hübner. „Das gilt insbesondere, wenn jemand einen Wohnsitz im
Ausland angibt. Da muss man gar nicht - wie in Italien - Ornella Muti
oder Valentino Rossi heißen.“
In
Italien ist die Film-Schauspielerin Ornella Muti mit ihrem Wohnsitz
Monaco ins Visier der Steuerfahnder geraten. Die gebürtige Römerin ist
1994 nach Monte Carlo übersiedelt, soll nach Auffassung der
Finanzbehörden jedoch weiter in Italien gelebt haben. Das belegten
zahlreiche Flugtickets der Diva: Von Reisen etwa in die USA und nach
Paris habe sie die Rückreise jeweils direkt nach Rom gebucht.
Auch
habe Muti in Monaco niemals ihre Kreditkarten benutzt, "was für
jemanden, der dort seinen Wohnsitz hat, sehr ungewöhnlich ist", hieß
es. Muti, die – so Zeitungen – bereits für den Zeitraum 1995-1998 zu
einer Nachzahlung von einer Million Euro verurteilt worden ist, soll
nun für 1999 und 2000 weitere 1,3 Millionen Euro zahlen.
Zuletzt
hatte sich Motorradweltmeister Valentino Rossi mit den Behörden auf
eine Nachzahlung von insgesamt 35 Millionen Euro geeinigt. Sie hatten
ihm vorgeworfen, seinen Wohnsitz im Jahr 2000 nur pro forma nach London
verlegt zu haben, um weniger Steuern zahlen zu müssen.
In
Österreich hat jüngst eine Anfrage an das Finanzministerium gezeigt,
dass der Fiskus in Sachen Wohnsitz immer weniger nachgiebig ist. Die
Anfrage betrifft den Wohnsitz in einem Appartementhaus. Hat ein im
Ausland Erwerbstätiger in einem österreichischen Appartementhaus ein
Appartement angemietet, das ihm als (einzige) Wohnmöglichkeit dient,
dann stellt dies einen steuerlichen Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO dar,
der einerseits zur unbeschränkten Steuerpflicht und andererseits zur
"Ansässigkeit" im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen führt. Die
unbeschränkte Steuerpflicht kann nicht dadurch vermieden werden, dass
gelegentlich die Appartements gewechselt werden, wenn durchgehend die
Verfügungsmöglichkeit über Wohnraum in diesem Appartementhaus
aufrechterhalten wird und der jeweilige Wohnraum auch tatsächlich
genutzt wird.