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06.08.2009 | Freie Berufe

Wann sind Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung steuerfrei?

Schon lange gefordert - aber nie umgesetzt: Kinderbetreuungskosten wurden bisher nicht als Steuerabzugsposten anerkannt und durften bis 2009 nur in Ausnahmefällen steuerlich berücksichtigt werden. Dies hat sich im Rahmen der Steuerreform geändert.

Seit 2009 können Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Neu ist außerdem, dass der Arbeitgeber jetzt die Möglichkeit hat, seinen Arbeitnehmern einen steuerfreien Zuschuss für die Kinderbetreuungskosten auszubezahlen.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?


Arbeitgeber können Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis zu € 500 pro Kind und Jahr steuerfrei an Ihre Arbeitnehmer ausbezahlen. Dieser Zuschuss ist nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig und unterliegt unter folgenden Voraussetzungen nicht der Lohnsteuer, Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag:
  • Dem Arbeitnehmer muss für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zustehen und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Der Zuschuss wird vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern (z.B. alle Außendienstmitarbeiter, alle Innendienstmitarbeiter mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr, etc.) angeboten.

  • Die Betreuung erfolgt in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (ausgenommen sind Angehörige, die zum selben Haushalt wie das Kind gehören).

  • Der Zuschuss wird direkt an die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an die pädagogisch qualifizierte Person ausbezahlt. Leistet der Arbeitgeber den Zuschuss in Form von Gutscheinen, muss sichergestellt sein, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einlösbar sind.

  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber einer Erklärung abgeben, in der er bestätigt, dass die Voraussetzungen für diesen steuerfreien Zuschuss erfüllt sind.

Wann besteht kein Anspruch auf diesen steuerfreien Zuschuss?

Nicht steuerbefreit sind Zuschüsse
  • an freie Dienstnehmer
  • wenn der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe-)Partner des Arbeitnehmers gewährt wird.

Nicht erlaubt ist außerdem eine Doppelbeanspruchung des Zuschusses. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer schon von einem früheren Arbeitgeber den Zuschuss erhalten hat oder wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.