
Da sich in Zeiten der Krise leider immer mehr Unternehmen dazu gezwungen sehen, aus wirtschaftlichen Gründen Kündigungen auszusprechen, rückt die sogenannte Anzeigepflicht an das AMS (Kündigungsfrühwarnsystem) derzeit zunehmend in das Blickfeld. Verstöße gegen diese Verpflichtung ziehen beachtliche Rechtsfolgen nach sich.
Wann muss das AMS verständigt werden?
Eine Anzeigepflicht besteht für Betriebe, die beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse von
- mind. 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmern
- mind. 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten
- mind. 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten
- mind. 5 Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen aufzulösen.
Was müssen Sie dabei beachten?
Das AMS muss schriftlich und mindestens 30 Tage vor Ausspruch der ersten Kündigung informiert werden. Außerdem muss der Betriebsrat vor einer Anzeige an das AMS informiert und konsultiert werden. Gibt es in Ihrem Betrieb keinen Betriebsrat, müssen Sie allen voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern eine Kopie der Anzeige übermitteln. Achtung: Kündigungen, die entgegen dieser Bestimmung ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam!
Welche Formen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind relevant?
Bei der Zahl der aufzulösenden Dienstverhältnisse sind zu berücksichtigen:
- Dienstgeberkündigung
- Vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen
- Ungerechtfertigte Entlassung
Nicht relevant sind hingegen:
- Dienstnehmerkündigungen
- Endigungen durch Zeitablauf
- Auflösungen in der Probezeit