
Immer öfter werden Arbeitnehmer im Krankenstand gekündigt. Dies ist zwar rechtlich gedeckt, allerdings hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn der Krankenstand länger dauert als die Kündigungsfrist. Natürlich sind solche Entscheidungen aber auch immer eine Frage der moralischen Vertretbarkeit.
Kündigung durch Arbeitgeber erlaubt
Grundsätzlich ist es zulässig, dass Sie Ihren Arbeitnehmer während eines Krankenstandes kündigen. Dauert der Krankenstand über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, sind Sie allerdings zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet – und zwar für die Dauer des Krankenstandes, längstens jedoch für die gesetzlich festgelegte Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches. Das gleiche gilt bei einem von Ihnen verschuldeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers sowie bei einer unberechtigten Entlassung.
Beginnt während der Entgeltfortzahlungsphase ein neues Arbeitsjahr, so entsteht bei Arbeitern mit Beginn des „fiktiven“ neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Allerdings muss bei Erreichen des neuen Arbeitsjahres ein zumindest noch 50 %-iger Krankenentgeltanspruch bestehen.
Wann sind Sie nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?
Ihr Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus, wenn er
- während des laufenden Krankenstandes kündigt
- während der laufenden Kündigungsfrist erkrankt oder
- das Dienstverhältnis während des Krankenstandes durch eine einvernehmliche Auflösung endet.
Achtung bei vorläufiger Beendigung des Dienstverhältnisses!
Offen ist das Ergebnis bei einer geplanten Wiedereinstellung nach dem Ende des Krankenstandes oder die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubes für die Dauer des eigentlich entgeltfortzahlungspflichtigen Krankenstandes.
Sie sollten daher Abstand davon nehmen, ein Dienstverhältnis genau für die Dauer des Krankenstandes einvernehmlich zu beenden und mit dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung nach dem Ende des Krankenstandes zu vereinbaren!