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28.05.2009 | Internationale Unternehmen

Spannungsfeld Auslastungsschwankungen: „Kurzarbeit“ ist in aller Munde

Täglich ist in den Berichterstattungen von Unternehmen zu lesen, die aufgrund der wirtschaftlichen Situation gezwungen sind, auf Kurzarbeit umzustellen. Kurzarbeit - also die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit - soll verhindern, dass Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Situationen Kündigungen aussprechen müssen. Die Dauer von Kurzarbeit ist zunächst auf 6 Monate limitiert. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, darf sie auch länger - in außergewöhnlichen Fällen bis zu 20 Monaten - zum Einsatz kommen.


Was verbirgt sich hinter der Kurzarbeitsunterstützung?


Während der Kurzarbeit müssen Sie als Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit für jede entfallende Arbeitsstunde eine Kurzarbeitsunterstützung – zumindest in der Höhe des vom AMS festgelegten Pauschalsatzes – gewähren. Die Kurzarbeitsunterstützung gilt als steuerpflichtiger Lohn, unterliegt jedoch nicht der Kommunalsteuer. Die Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit zu berechnen.


Was verbirgt sich hinter der Kurzarbeitsbeihilfe?


Das AMS unterstützt Sie als Arbeitgeber im Gegenzug in Form einer sogenannten Kurzarbeitsbeihilfe. Diese dient dem teilweisen Ersatz Ihrer zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie der Beiträge für Mitarbeitervorsorgekassen bzw. Sozialversicherungen. Für die Höhe der Beihilfen sind Pauschalsätze maßgebend, die an den Tagessatz des Arbeitslosengeldes angepasst sind.


Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?


Um Anspruch auf diese Kurzarbeitshilfe zu haben, müssen Sie allerdings folgende Kriterien erfüllen:
  • Die Kurzarbeit muss dazu dienen, vorübergehende (nicht saisonbedingte) wirtschaftliche Schwierigkeiten auszugleichen.

  • Das AMS wurde sechs Wochen vor der Einführung von Kurzarbeit über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten informiert und im Rahmen von Beratungsgesprächen mit dem AMS wurde keine andere Lösung zur Bewältigung des Beschäftigungsproblems gefunden.

  • Zwischen den zuständigen Sozialpartnern wurde eine Vereinbarung über die Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes getroffen (Sozialpartnervereinbarung).

  • Allfällige Qualifizierungsangebote sowie ein Konzept zur Weiterbildung im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung wurden festgelegt.

Achtung!

Während der Kurzarbeit und in einem allenfalls zusätzlich vereinbarten Zeitraum sind Sie verpflichtet, den Beschäftigtenstand in Ihrem Unternehmen aufrecht zu erhalten (Behaltepflicht). Im Anschluss an die Kurzarbeit bezieht sich diese Behaltepflicht ausschließlich auf die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer.
 

 
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