
Sie haben im Jahr 2007 als Unternehmer Honorare an freie Dienstnehmer, Vortragende oder andere steuerpflichtige Leistungserbringer bezahlt? Dann sind Sie möglicherweise verpflichtet, diese Entgelte ihrem Finanzamt zu melden. Durch diese Meldung soll der Finanzbehörde eine Verbindung zwischen den Betriebsausgaben der Auftraggeber und den Einnahmen der Auftragnehmer ermöglicht werden.
Welche Leistungen sind von der Meldepflicht umfasst?
Vergütungen für folgende Arten von Leistungen sind meldepflichtig:
- Freie Dienstnehmer
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Stiftungsvorstände
- Aufsichts- und Verwaltungsräte
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts
Welche Fristen sind bei der Meldung zu berücksichtigen?
Die Meldung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des Formulars E 18 bis spätestens 31. Jänner 2008 durchzuführen. Erfolgt die Meldung in elektronischer Form, erstreckt sich die Frist bis 29. Februar 2008. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszustellen.
Wann kann eine Mitteilung unterbleiben?
Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn
- das geleistete Nettoentgelt an eine Person den Betrag von € 900 pro Jahr nicht übersteigt und
- das bezahlte Entgelt für jede einzelne Leistung nicht größer als € 450 ist.
Beispiel: Erhält ein Vortragender für ein Referat ein Honorar in Höhe von € 600, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende hingegen zu zwei Referaten, für die er jeweils € 425 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.