
Seit rund fünf Jahren gibt es durch die „Abfertigung neu“ eine betriebliche Mitarbeitervorsorge für alle Arbeitnehmer. Mit Jahresbeginn wurde das Gesetz zur „Abfertigung neu“ auf Selbständige, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte ausgeweitet.
Pflichtmodell für Gewerbetreibende und „Neue Selbständige“
Für Gewerbetreibende und „Neue Selbständige“, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind, ist die Selbstständigenvorsorge verpflichtend. An der Selbständigenvorsorge nimmt jeder Unternehmer teil, solange er krankenversichert ist. Damit sind alle Wirtschaftskammermitglieder grundsätzlich erfasst.
Analog zur „Abfertigung Neu“ für Arbeitnehmer beträgt der Beitragssatz 1,53 % der Beitragsgrundlage, jedoch maximal die Höchstbeitragsgrundlage.
Die Krankenversicherungsbeiträge wurden – gleichzeitig mit der Einführung der Selbständigenvorsorge - von bisher 9,1 % auf 7,65 % gesenkt. Die Einsparungen entsprechen ungefähr der Höhe der Beiträge, die für die Abfertigung „neu“ abgeführt werden müssen.
Wahlmöglichkeit für Freiberufler
Anders die Situation bei freiberuflich Selbständigen (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, etc.). Sie können freiwillig entscheiden, ob sie dem neuen Modell beitreten und in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzahlen wollen.
Die Beitrittsmöglichkeit besteht bis Ende 2008 bzw. im Falle eines Berufsantritts nach dem 31.12.2007 innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Beginn ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Nach dieser Frist ist ein Eintritt nicht mehr möglich.
Haben Sie sich für die Teilnahme an diesem neuen Modell entschieden, ist ein Widerruf dieser freiwilligen Entscheidung nicht mehr möglich.
Auswahl der Vorsorgekasse
Der Selbstständige ist an jene Betriebliche Vorsorgekasse gebunden, die er für seine Dienstnehmer ausgewählt hat. Wer keine Dienstnehmer hat, kann sich im Jahr 2008 für eine der 9 Vorsorgekassen entscheiden. Erfolgt die Auswahl nicht rechtzeitig, wird der Unternehmer einer Vorsorgekasse zugeteilt.
Auszahlung des Guthabens
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens besteht
- bei Pensionsantritt
- nach 5 Jahren ohne Beitragszahlung
- nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder
- zwei Jahre nach Ruhendmeldung, wenn mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen.
Bei Tod fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.
Steuerliche Vorteile
Die Beiträge werden zur Gänze als Betriebsausgabe anerkannt. Dies ist ein echtes Novum: Den bislang war die Eigenvorsorge der Unternehmer strengste Privatsache – und musste aus versteuertem Einkommen bestritten werden. Dazu kommen noch weitere steuerliche Vorteile: Erträge, die aus den veranlagten Beträgen erzielt werden, sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Im Falle der einmaligen Auszahlung der Abfertigung wird der angesparte Betrag mit nur sechs Prozent besteuert. Erfolgt die Auszahlung in Rentenform, so entfällt die Besteuerung zur Gänze.