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07.01.2008 |
Freie Berufe
Glück im Unglück: Wie Sie Ihre Spekulationsverluste nutzen können
Das Pech bei Aktieninvestments kann unter Umständen steuerlich abgeschrieben werden. Allerdings können die Spekulationsverluste nur gegen steuerpflichtige Spekulationsgewinne aufgerechnet werden.
In letzter Zeit hatten viele Anleger nicht zu lachen. Speziell die Inhaber eines einst gut beleumundeten Wertpapiers fanden sich in der Bredouille. Sie verloren binnen vier Monaten die Hälfte ihres Investments. Zur Schadensbegrenzung ein kleiner Denkanstoß: Unter gewissen Umständen sind diese Verluste gegen andere Erträge gegenzurechnen.
Im Prinzip erlaubt der Fiskus das Aufrechnen eines Spekulationsverlusts gegen den steuerpflichtigen Gewinn aus einem anderen Spekulationsgeschäft, sofern diese im gleichen Steuerjahr anfallen. Der gesetzestreue Bürger wird in den Augen des Finanzamts zum Spekulanten, wenn er bestimmte Werte binnen bestimmter Fristen kauft und dann wieder verkauft. Dabei kennt das Einkommensteuergesetz bei den Spekulationsgeschäften zwei Fristen:
Bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall zehn Jahre.
In allen anderen Fällen, wie zum Beispiel bei Autos, Schmuck, Antiquitäten und insbesondere auch für alle Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, et cetera, beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr.
Ein Beispiel:
Wer genug von speziellen Immobilienwertpapieren hat und seine Aktien verkauft, realisiert derzeit einen Verlust. Gleichzeitig ist es gut möglich, dass der erst kürzlich an der Börse aktiv gewordene Investor überhaupt die Nase voll von Wertpapierinvestment hat. Er stößt auch alle anderen erworbenen Fonds ab, die sich Gott sei dank besser als die Immobilienpapiere entwickelt haben. Sie werfen einen kleinen Ertrag ab. Dieser Gewinn ist aber aufgrund der nicht eingehaltenen Behaltefrist von einem Jahr steuerpflichtig.
Unser Tipp:
Der Ertrag darf mit dem Verlust aus den Immobilienwertpapieren aufgerechnet werden, sofern beide Geschäfte im gleichen Steuerjahr getätigt wurden. Die aufrechenbaren Gewinne und Verluste können dabei auch aus Liegenschaftsgeschäften kommen, die innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden, oder aus der frühzeitigen Veräußerung von Antiquitäten, et cetera. Wesentlich ist, dass alle Geschäfte aus Spekulationen entstanden sind und im gleichen Jahr stattgefunden haben.