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30.09.2009 | Mittelständische Unternehmen

Offenlegung des Jahresabschlusses: Verletzung verstößt gegen die Wettbewerbsbestimmungen!

Alle Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Ab dem Bilanzstichtag 31.12.2007 ist diese Offenlegung in elektronischer Form durchzuführen. Erleichterungen gibt es ausschließlich für Kleinst-Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz von weniger als € 70.000.

Bei Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung sind Zwangsstrafen bis zu € 3.600 vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Der Strafrahmen kann bei mittelgroßen Gesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Kapitalgesellschaften bis zum Sechsfachen angehoben werden.


Welche neuen Entwicklungen sind zu beachten?

Die Sanktionen bei nicht fristgerechter Einreichung des Jahresabschlusses wurden durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) wesentlich verschärft.

Ein Mitbewerber hat eine GmbH, die ihre Jahresabschlüsse verspätet veröffentlich hat, wegen Verletzung der Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ geklagt.

Der OGH hat die beklagte Partei verurteilt und festgestellt, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Information Dritter dient. Die Kenntnis der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens hat selbstverständlich Auswirkungen auf die Stellung im Wettbewerb, da sie das Verhalten von Kunden und Lieferanten, aber auch von Mitbewerbern beeinflussen kann. Somit verletzt eine unterschiedliche Offenlegungspraxis die gleichen Ausgangsbedingungen für alle Mitbewerber.

Wir empfehlen Ihnen daher - auch unter Berücksichtigung dieser OGH-Entscheidung - die gesetzlichen Fristen einzuhalten und unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung der erforderlichen Eingaben.