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15.04.2011 | Mittelständische Unternehmen

Steuerfalle Preisausschreiben

Preisausschreiben kommen gut an, denn schließlich will jeder einmal das große Los ziehen. Und so sind Preisausschreiben für viele Unternehmer ein häufig genutztes Werbemittel. Doch während nicht jeder Glück im Spiel haben kann, steht ein Gewinner im Preisausschreiben immer fest: der Finanzminister. Denn seit heuer partizipiert er mit 5% an ausgeschriebenen Preisen.

Wenn Sie als Unternehmer mit Preisausschreiben Ihre Waren oder Leistungen bewerben wollen, müssen Sie seit heuer neue Spielregeln beachten. Bislang blieben Sie von der Steuer relativ unbehelligt, weil derartige Gewinne seit 2003 keine Schenkungsteuerpflicht mehr auslösen.

Die derzeitige Steuersituation bei Preisausschreiben sieht wie folgt aus: Die Waren, die Sie im Rahmen des Preisausschreibens verschenkt haben, stellen für Sie eine Betriebsausgabe dar. Wenn Sie hierfür Vorsteuern geltend machen konnten, müssen Sie diesen Vorsteuerabzug revidieren und vom Einkaufspreis der Ware Umsatzsteuer zahlen. Beim Kunden, der den Preis erhält, fällt keine Einkommensteuer an.

Neue Glückspielabgabe seit 2011
Seit heuer nascht der Fiskus bei jedem Preisausschreiben mit. Konkret fällt eine 5%ige Glückspielabgabe bei jedem Preisausschreiben an. Die Abgabe bemisst sich dabei allerdings nicht vom Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten der Preise, sondern vom Verkaufspreis.

Veranstalten Sie ein Preisausschreiben, dann müssen Sie die Abgabe selbst berechnen und bis zum 20. des dem Preisausschreiben folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abführen.

Erkundigen Sie sich also bei Ihrem Betreuer, wenn Sie demnächst wieder eine derartige Werbeaktion planen – denn die Aktion soll Sie nicht mehr kosten, als sie bringt.