
Mit dem Rechnungslegungsänderungsetz 2010 - kurz RÄG 2010 - kam es Anfang des Jahres zu einer neuen Regelung der Bilanzierungspflicht von Unternehmen. Darüber hinaus wurden bestehende Bewertungsregeln gestrichen bzw. angepasst.Ziel der Änderungen ist es, bestehende Rechnungslegungsbestimmungen zu vereinfachen, diese an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften anzupassen und insgesamt die Qualität des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses zu verbessern. Nachfolgend ein kompakter Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Buchführungsgrenzen angehoben
Die für den Eintritt der Bilanzierungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze wurde von € 400.000 auf € 700.000 erhöht. Unternehmer, die diese Grenze in den beiden vorangegangen Jahren nicht überschritten haben, können ihren Gewinn ab 2010 mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Wird die Umsatzgrenze von € 700.000 jedoch in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, ist das Unternehmen buchführungspflichtig. Wird die qualifizierte Umsatzgrenze von € 1.000.000 (bisher € 600.000) überschritten, so tritt die Bilanzierungspflicht bereits nach einmaligem Überschreiten ein.
Um die Aussagekraft des Jahresabschlusses zu verbessern, wurden zudem einige Bilanzierungswahlrechte ersatzlos gestrichen.
Aus für Bilanzwahlrechte
Fallen Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes an, müssen Sie diese ab sofort im Jahr ihres Anfalls zur Gänze als Aufwand berücksichtigen. Bisher war es möglich, solche Aufwendungen zu aktivieren und über eine maximale Laufzeit von 5 Jahren abzuschreiben. Diese Vorgehensweise ist letztmalig im Jahresabschluss 2009 möglich. Somit wurde eine Steuergestaltungsmöglichkeit für Verlustjahre gestrichen.
Das Wahlrecht zur Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts wurde durch eine Aktivierungspflicht ersetzt. Der Firmenwert muss auf die planmäßige Nutzungsdauer verteilt werden. Steuerlich ändert sich nichts: Der Firmenwert ist steuerlich zu aktivieren und auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben.
Waren nach dem Bilanzstichtag weitere Wertminderungen zu erwarten, bestand für Gegenstände des Umlaufvermögens bisher ein Abschreibungswahlrecht. Diese Möglichkeit, die Abschreibung nachträglich eingetretener Verluste vorzuverlegen, wurde ersatzlos gestrichen. Auch hier gibt es keine steuerlichen Änderungen, da dieses Wahlrecht schon bisher für die Steuerbilanz nicht gegolten hat.
Wann treten die Änderungen in Kraft?
Die Änderungen gelten für Jahresabschlüsse über Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen.