
Besuchen Sie berufliche Kongresse oder begeben Sie sich auf eine berufliche Studienreise, so sind die dafür anfallenden Kosten steuerlich absetzbar. Verbinden Sie diese betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reise allerdings mit einem privaten Urlaub, kommt das Aufteilungsverbot zur Anwendung.
In zwei aktuellen Entscheidungen hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) nun seine bisherige Spruchpraxis geändert.
Mischprogramm
Die Reisekosten sind insgesamt nicht abziehbar, wenn die betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reise mit einer Erholungsreise verbunden wird und sich die Kosten aufgrund der vom Steuerpflichtigen gewählten Gestaltung des Aufenthaltes in seiner Gesamtheit nicht eindeutig der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuordnen lassen. In diesem Fall sind nur die Tagungsunterlagen und Teilnahmegebühren abzugsfähig.
Teilbarkeit von Reiseabschnitten
Bisher hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) selbst bei einer einwandfreien zeitlichen Trennbarkeit in einen ausschließlich beruflichen und einen privaten Reiseabschnitt, wenn also ein Urlaub angehängt oder vorangestellt wird, für ein Aufteilungsverbot ausgesprochen.
Zwei aktuelle Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats deuten nun auf eine Lockerung der bisherigen Spruchpraxis hin. In diesen Entscheidungen hat der UFS den betrieblichen Teil als steuerlich abzugsfähig zugelassen, wenn sich die Reiseaufwendungen eindeutig in einen ausschließlich beruflichen und einen privaten Teil trennen lassen.
Quo vadis …?
Die Begründung der beiden Entscheidungen und die damit verbundene Änderung der Spruchpraxis sind eindeutig ein Schritt in die richtige Richtung. Denn das Aufteilungsverbot dient ja gerade nicht der Steuergerechtigkeit, wenn es den Abzug von beruflich veranlassten Aufwendungen verhindert. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof der neuen Spruchpraxis des UFS folgen wird.