
Bei der Bewirtschaftung eines Gebäudes im schlichten Eigentum entscheidet der Eigentümer, wann und wie finanzielle Mittel für erforderliche Reparaturen am Haus aufgebracht werden. Es bleibt ihm überlassen, ob er die erforderliche Liquidität anspart oder erst dann, wenn die Instandhaltungen anfallen, die Finanzierung sichert. Anders die Vorschriften beim Wohnungseigentum. Jeder Miteigentümer ist gesetzlich verpflichtet, einen laufenden Betrag zur so genannten Instandhaltungsrücklage (Reparaturfonds) zu leisten.
Welche Vorschriften sind bei der Bildung dieser Instandhaltungsrücklage zu berücksichtigen?
Die gesetzlichen Vorschriften verlangen die Dotierung eines Reparaturfonds in angemessener Höhe. Die Angemessenheit richtet sich in der Regel nach dem Alter und dem Bauzustand des Hauses und den dadurch zu erwartenden Reparaturaufwendungen. Weigert sich ein Miteigentümer seinen Beitrag zu leisten, so kann die Zahlung gerichtlich erzwungen werden. In letzter Konsequenz besteht auch die Möglichkeit, den säumigen Miteigentümer durch Klage aus der Gemeinschaft auszuschließen. Ein vollständiger Verzicht auf Dotierung des Reparaturfonds kann nur von allen Miteigentümern einstimmig beschlossen werden und erfolgt meist bei neu errichteten Liegenschaften.
Die Rücklage stellt gebundenes Vermögen der Eigentumsgemeinschaft dar. Die Veranlagung der Gelder erfolgt in der Regel auf einem Sparbuch oder Wertpapierkonto mit angemessener Verzinsung.
Die Verwendung der Rücklage darf nur für gesetzlich festgelegte Instandhaltungsarbeiten erfolgen.
Wann sind die Zahlungen an den Reparaturfonds steuerlich wirksam?
Die Zahlungen an den Reparaturfonds stellen steuerlich eine bloße Vermögensumschichtung dar. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten im Zeitpunkt der Dotierung ist daher unzulässig.
Erst wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, die liquiden Mittel des Reparaturfonds für Sanierungsarbeiten zu verwenden, liegen steuerlich abzugsfähige Kosten in Höhe der eingesetzten Mittel vor.
Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges. Die Dotierung der Instandhaltungsrücklage ist ein nicht steuerbarer Vorgang. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung von Mitteln aus dem Reparaturfonds können die in den Werbungskosten enthaltenen Vorsteuern geltend gemacht werden.