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21.08.2008 | Mittelständische Unternehmen

„Sauber am Bau“ durch die neue Auftraggeberhaftung

Um die systematische Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Bauwirtschaft einzudämmen, soll ab 1.1.2009 eine besondere Haftung für Bauunternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, eingeführt werden.

WAS umfasst die neue Haftung für Sie als Auftrag gebendes Unternehmen?

Grundsätzlich sollen Auftraggeber bei der Erbringung von Bauleistungen für Beitragsrückstände des beauftragten Subunternehmers bis zur Höhe von 20% des geleisteten Werklohns haften.

Die Haftung wird allerdings nur dann schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen erfolglos Exekution geführt hat oder es bereits insolvent ist.

WIE können Sie als Auftraggeber eine solche Haftung vermeiden?


Eine Möglichkeit ist, dass Sie 20% des jeweils vereinbarten Werklohns abziehen und gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweisen.

Alternativ sind Sie von der Haftung befreit, wenn das Subunternehmen in einer allgemein einsehbaren Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (kurz HFU-Liste) eingetragen ist.

WANN können Sie Ihr Unternehmen in die HFU-Liste eintragen lassen?

Anträge für die Aufnahme in die HFU-Liste können Sie ab November 2008 stellen. Dabei muss Ihr Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen muss seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbringen.
  • Es dürfen keine Beitragsrückstände außerhalb der Mahnfrist vorliegen; wobei eine Bagatellgrenze von 10% der Beitragsschulden der letzten Monatsabrechnung eingezogen wird.