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08.04.2008 | Internationale Unternehmen

Meldepflicht löst Erbschafts- und Schenkungssteuer ab

Nachdem im Frühjahr 2007 sowohl Erbschafts- als auch Schenkungssteuer vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurden, laufen diese mit Anfang August nun tatsächlich aus: Ab August 2008 ist Erben und Schenken zum Nulltarif möglich! Im Gegenzug werden mit dem neuen Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt. Österreich liegt mit der Aufhebung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer im guten EU-Mittelfeld. Insgesamt gibt es in 16 EU-Mitgliedsstaaten diese Steuer nicht oder nicht mehr, darunter Schweden, Polen und Großbritannien.


Neue Meldepflichten

Um auch nach dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer weiterhin Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, werden mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt. Die neuen Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen. Ausgenommen sind Grundstücke. Sowohl Schenker und Beschenkter, aber auch in den Schenkvorgang involvierte Anwälte oder Notare sind von dieser Meldepflicht betroffen. Die Meldefrist beträgt 3 Monate. Unterbleibt die Meldung bei der Finanz, drohen Geldstrafen.


Schenkungen an Angehörige


Schenkungen zwischen Angehörigen müssen ab Überschreiten einer Wertgrenze von 75.000 € der Finanz gemeldet werden. Kommt es innerhalb eines Jahres zu mehreren Schenkungen, werden die Werte addiert. Übersteigt die Gesamtsumme in einem Jahr die Grenze von 75.000 €, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.


Schenkungen an Nichtangehörige

Bei Schenkungen zwischen Nichtangehörigen muss bereits ab dem Überschreiten einer Wertgrenze von 15.000 € die Finanz informiert werden. Gab es innerhalb von fünf Jahren mehrere Schenkungen, die zusammen die Summe von 15.000 € überstiegen haben, müssen alle Schenkungen gemeldet werden. Diese niedrige Betragsgrenze soll sicherstellen, dass gewerbliche Umsätze wie etwa von Handwerkern und Gewerbetreibenden nicht als Schenkungen getarnt werden können. Auch setzt jede Schenkung voraus, dass sie freigiebig erfolgt und keine Gegenleistung vorliegt.


Erleichterungen bei Grundstücken

Die Übertragung von Grundstücken wird durch den Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer samt Grunderwerbsteueräquivalent nun automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. An der Höhe des zu entrichtenden Betrags ändert sich nichts: Die Höhe des Grunderwerbsteueräquivalents entspricht exakt der künftig fälligen Grunderwerbsteuer. Durch einige Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes wird sichergestellt, dass jene Begünstigungen, die das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für die Übertragung von Grundstücken vorsieht, auch weiterhin erhalten bleiben. Das betrifft etwa den Freibetrag von 365.000 € für unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen und die Möglichkeit für Ehegatten, auch weiterhin eine gemeinsame Wohnstätte durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufzuteilen, wenn die Nutzfläche 150 m² nicht überschreitet.