
Richtige und rechtzeitige Selbstanzeige kann Straffreiheit bringen.
Nach den jüngsten Steuer-Vorfällen in Deutschland weist die Kanzlei
Hübner & Hübner darauf hin, dass fehlerhafte Selbstanzeigen in
Steuerverfahren mehr schaden als nutzen. „Prinzipiell kann mit einer
Selbstanzeige eine unrichtige Steuererklärung, aber auch eine bewusste
Steuerhinterziehung nachträglich bereinigt und damit Straffreiheit
erreicht werden“, bestätigt Wilfried Serles, CEO bei Hübner &
Hübner. „Das gilt sogar, wenn der Steuerbescheid auf Basis unrichtiger
Angaben zugestellt wurde. Allerdings sind bei einer Selbstanzeige
bestimmte Regeln einzuhalten, sonst schafft sie mehr Schaden als
Nutzen.“
Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sind:
-
die präzise Darlegung der Verfehlung
- an die zuständige Behörde
- die Bezeichnung der Person(en), für die Selbstanzeige erstattet wurde
- die fristgerechte Entrichtung der Abgaben
- die rechtzeitige Einbringung
Vor
allem die Rechtzeitigkeit ist in der Praxis ein wichtiges Thema. Nicht
rechtzeitig ist die Selbstanzeige jedenfalls dann, wenn
- zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits entdeckt ist und dies dem
Selbstanzeiger bekannt war: Der Eingang einer Kontrollmitteilung beim
FA bedeutet noch nicht „entdeckt“. Auch Durchsuchungsmaßnahmen bei
einer Bank reichen nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle
Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen
- zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige die Finanzstrafbehörde bereits
Verfolgungshandlungen gesetzt hat: und zwar auch wenn diese bei anderen
Beteiligten gesetzt wurden. Wenn also z. B. gegen einen schwarz
verkaufenden Lieferanten bereits ermittelt wird, muss man hoffen, dass
der Lieferant über seine Betriebsprüfung informiert
- bei
vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich der
Steuerprüfung nicht schon bei Beginn der Amtshandlungen erstattet wird
- man auf frischer Tat ertappt wird