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22.02.2008 | Mittelständische Unternehmen

Selbstanzeige bei Steuerdelikten ja - aber richtig!

Richtige und rechtzeitige Selbstanzeige kann Straffreiheit bringen.
Nach den jüngsten Steuer-Vorfällen in Deutschland weist die Kanzlei Hübner & Hübner darauf hin, dass fehlerhafte Selbstanzeigen in Steuerverfahren mehr schaden als nutzen. „Prinzipiell kann mit einer Selbstanzeige eine unrichtige Steuererklärung, aber auch eine bewusste Steuerhinterziehung nachträglich bereinigt und damit Straffreiheit erreicht werden“, bestätigt Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Das gilt sogar, wenn der Steuerbescheid auf Basis unrichtiger Angaben zugestellt wurde. Allerdings sind bei einer Selbstanzeige bestimmte Regeln einzuhalten, sonst schafft sie mehr Schaden als Nutzen.“

Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sind:

  • die präzise Darlegung der Verfehlung
  • an die zuständige Behörde
  • die Bezeichnung der Person(en), für die Selbstanzeige erstattet wurde
  • die fristgerechte Entrichtung der Abgaben
  • die rechtzeitige Einbringung

Vor allem die Rechtzeitigkeit ist in der Praxis ein wichtiges Thema. Nicht rechtzeitig ist die Selbstanzeige jedenfalls dann, wenn

  • zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits entdeckt ist und dies dem Selbstanzeiger bekannt war: Der Eingang einer Kontrollmitteilung beim FA bedeutet noch nicht „entdeckt“. Auch Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank reichen nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen
  • zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Finanzstrafbehörde bereits Verfolgungshandlungen gesetzt hat: und zwar auch wenn diese bei anderen Beteiligten gesetzt wurden. Wenn also z. B. gegen einen schwarz verkaufenden Lieferanten bereits ermittelt wird, muss man hoffen, dass der Lieferant über seine Betriebsprüfung informiert
  • bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich der Steuerprüfung nicht schon bei Beginn der Amtshandlungen erstattet wird
  • man auf frischer Tat ertappt wird