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31.03.2008 | Mittelständische Unternehmen

Selbstanzeige bei Steuerdelikten

Die jüngsten Steuer-Vorfälle in Deutschland zeigen, dass fehlerhafte Selbstanzeigen in Steuerverfahren mehr schaden als nutzen. Werden allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann durch eine Selbstanzeige eine unrichtige Steuererklärung, aber auch eine bewusste Steuerhinterziehung nachträglich bereinigt und damit Straffreiheit erreicht werden.

Wie kann ich durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen?

Angesichts der drastischen Folgen einer Verurteilung aufgrund einer Steuerstraftat bietet eine Selbstanzeige die Möglichkeit, einer Strafe zu entgehen.

Allerdings können Sie durch eine Selbstanzeige nur dann Straffreiheit erlangen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • präzise Darlegung der Verfehlung an die zuständige Behörde
  • die Bezeichnung der Person(en), für die Selbstanzeige erstattet wurde
  • die fristgerechte Entrichtung der hinterzogenen Steuern
  • die rechtzeitige Einbringung

Rechtzeitigkeit ist entscheidend!


Vor allem die „rechtzeitige Einbringung“ ist in der Praxis ein wichtiges Thema. Nicht rechtzeitig ist die Selbstanzeige jedenfalls dann, wenn

  • zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits entdeckt ist und dies dem Selbstanzeiger bekannt war: Der Eingang einer Kontrollmitteilung beim FA bedeutet noch nicht „entdeckt“. Auch Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank reichen nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen

  • zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Finanzstrafbehörde bereits Verfolgungshandlungen gesetzt hat: und zwar auch wenn diese bei anderen Beteiligten gesetzt wurden. Wenn also z. B. gegen einen schwarz verkaufenden Lieferanten bereits ermittelt wird, muss man hoffen, dass der Lieferant über seine Betriebsprüfung informiert

  • bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich der Steuerprüfung nicht schon bei Beginn der Amtshandlungen erstattet wird

  • man auf frischer Tat ertappt wird