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08.03.2010 | Mittelständische Unternehmen

Arbeiten im Ausland und trotzdem daheim versichert

Wenn Sie Angestellte ins Ausland entsenden, stellt sich oft die Frage, welchem Sozialversicherungsrecht sie dann unterliegen. Die Antwort darauf liefert derzeit noch eine Verordnung der EU, die Fachleuten unter dem kryptischen Code „1408/71“ geläufig ist. Sie besagt, dass Sie Ihre Mitarbeiter für zwölf Monate ins Ausland entsenden können ohne dass das fremde Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt; eine Verlängerung um weitere zwölf Monate ist möglich.

Für Ihren Dienstnehmer hat das den Vorteil, dass seine „Versicherungskarriere“ nicht unterbrochen wird. Er erwirbt weiterhin ausschließlich Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung. Außerdem unterliegt er dem Krankenversicherungssystem in Österreich, das sich durch einen hohen Versicherungsschutz auszeichnet.


Verlängerung der Fristen und 25%-Regel

Durch eine neue Verordnung - EWG Nr. 883/2004 - wird die bestehende geändert. Ab 1. Mai 2010 wird der zeitliche Rahmen für die Sozialversicherung in Österreich auf 24 Monate verlängert.

Zu beachten wird für neue Mitarbeiter, die Sie nach dem 1. Mai aufnehmen, allerdings sein, dass sie zumindest zu 25 Prozent in Österreich tätig sein müssen: Wenn Sie einen Mitarbeiter sowohl in Österreich als auch in Italien und Ungarn einsetzen, unterliegt er nur dann der österreichischen Sozialversicherung, wenn er zumindest ein Viertel seiner Gesamtarbeitstage in Österreich verbringt oder 25 Prozent seines Arbeitseinkommens hier bezieht.

Sozialversicherungsbeiträge zahlt er bei uns nur bis zur Höchstbemessungsgrundlage. Wird er allerdings in Italien und Ungarn sozialversicherungspflichtig, muss er abhängig von der Höhe der Vergütung höhere Beitragskosten tragen.


Good news

Für Ihre bestehenden Mitarbeiter gilt die 25%-Regel für die nächsten 10 Jahre nicht, wenn sie bisher für Sie in mehreren Staaten tätig waren – viel Zeit also noch, um auf die geänderten Verhältnisse reagieren zu können.