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14.12.2010 | Mittelständische Unternehmen

Steuerliche Neuerungen 2011

Der von der Bundesregierung am 23.10.2010 beschlossene Budgetfahrplan 2011–2014 sieht für das kommende Jahr Zusatzeinnahmen von EUR 1,2 Mrd. vor, die bis 2014 auf EUR 2,2 Mrd. ansteigen sollen. Auf der Ausgabenseite sollen ab 2011 Einsparungen von EUR 1,6 Mrd. bis EUR 3,3 Mrd. (2014) realisiert werden. Diese „Einsparungen“ werden insbesondere durch die Kürzung von Transferleistungen erzielt. Bedauerlicherweise wurde im Rahmen der Budgetsanierung 2011–2014 auf Reformen – insbesondere bei den Pensionen, im Gesundheitswesen und in der Verwaltung – wieder verzichtet, was in Anbetracht des seit Jahren bestehenden Reformstaus geradezu fahrlässig erscheint. Die Begutachtungsfrist des am 27.10.2010 veröffentlichten Begutachtungsentwurfes zum Budgetbegleitgesetz 2011–2014/Teil Abgabenänderungsgesetz endete am 17.11.2010.

Die Regierungsvorlage des BBG 2011 wurde am 30.11.2010 veröffentlicht. Wichtige Änderungen ergeben sich auch aus dem Justizteil des BBG 2011 (insbesondere UGB und PSG). Die Details zum BBG 2011/ Teil AbgÄG können Sie dem beiliegenden Arbeitsbehelf entnehmen; darüber hinaus enthält der Arbeitsbehelf nützliche Übersichten zum Sozialversicherungsrecht, welche Dr. Stefan Steiger zusammengefasst hat. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht ab dem
Jahr 2011, insbesondere aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2010 (AbgÄG 2010), des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 (BBKG 2010) und der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010), zusammengefasst. Sowohl das BBKG 2010 als auch die FinStrG-Novelle 2010 wurden zum Redaktionsschluss noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; es ist jedoch mit keinen Änderungen mehr zu rechnen.

1. EStG

Nettolohn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen
Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ab 1.1.2011 ein Nettoarbeitslohn als vereinbart (Ausnahme: für die erhaltenen Bezüge wurden die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff. BAO oder § 18 GSVG erfüllt); die Lohnabgaben (LSt, DB etc.) sind daher vom (ausbezahlten) Nettoentgelt hochzurechnen (§ 62a EStG i.d.F. BBKG 2010/RV).

Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum
Die Kalendertagsregelung des § 77 Abs. 1 EStG wird durch das BBKG 2010/RV ab 1.1.2011 erweitert: Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.

Haftungsbestimmung für Bauunternehmer (Auftraggeberhaftung)

Zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten im Baubereich wird mit einer Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) des Auftragnehmers (max. 5% des geleisteten Werklohnes), ähnlich der gesetzlichen Bestimmung im Bereich der Sozialversicherung (§ 67a ff. ASVG), eine Haftungsbestimmung für Bauunternehmer eingeführt, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben. Die Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen einen Haftungsbetrag (5% des geleisteten Werklohns) an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist oder wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird (§ 82a EStG i.d.F. BBKG 2010/RV ab 1.7.2011).

Direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnabgaben in Betrugsfällen
Ein Arbeitnehmer kann ab 1.1.2011 mit Abgabenbescheid unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er vorsätzlich mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt und an der Verkürzung lohnabhängiger Abgaben mitwirkt (§ 83 Abs. 3 EStG i.d.F. BBKG 2010/RV ab 1.1.2011).

Datenübermittlung der Sozialversicherungsträger über gemeldete Dienstnehmer
Zur Betrugsbekämpfung (Sicherung der Lohnabgaben) hat die Sozialversicherung die Anzahl der zum Monatsletzten gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zeitnah an die Finanzbehörden zu übermitteln (§ 89 Abs. 6 EStG i.d.F. BBKG 2010/RV ab 1.7.2011).

Mitteilungsverpflichtung bei Auslandszahlungen
Im Interesse der Erleichterung der steuerlichen Erfassung im In- oder Ausland sind Unternehmer und KöR ab 1.1.2011 verpflichtet, bestimmte Zahlungen, die ins Ausland erfolgen, dem Finanzamt zu melden (§ 109b EStG i.d.F. BBKG 2010/RV; für Zahlungen nach dem 31.12.2010). Die Mitteilungsverpflichtung erstreckt sich auf folgende Leistungen:

  • im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 22 EStG;
  • (außer-)betriebliche Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
  • im Inland erbrachte (außer-)betriebliche kaufmännische oder technische Beratung.
Eine Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn

  • sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von EUR 100.000 nicht übersteigen,
  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer.
Die Mitteilung hat grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 109b EStG stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar (§ 49a Abs. 3 FinStrG i.d.F. FinStrG-Novelle 2010/RV).

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