
Um das Spendenaufkommen nachhaltig zu erhöhen, wurde die bisher geltende Regelung zur Abzugsfähigkeit von Spenden im Rahmen der Steuerreform 2009 ausgedehnt. Ab 01. Jänner 2009 können Unternehmer maximal 10 % ihres Vorjahresgewinnes auch an humanitäre Organisationen, an Entwicklungshilfeorganisationen oder an Katastrophenhilfsorganisationen spenden. Privatpersonen können maximal 10 % ihres Vorjahreseinkommens an derartige Organisationen spenden.
An wen können Sie erstmals ab 2009 steuerwirksam spenden?
Abzugsfähig sind Spenden an Vereine und Einrichtungen, die
- selbst mildtätige Zwecke unterstützen - d.h. Unterstützung von Personen in finanzieller Hinsicht bei materieller Not oder bei körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen (z. B. Blindheit, Geisteskrankheit)
- Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben
- oder für diese Zwecke Spenden sammeln.
Sowohl die alten als auch die neuen begünstigten Spendenempfänger werden auf der Homepage
www.bmf.gv.at auf drei verschiedenen Listen veröffentlicht. Die Veröffentlichung der neuen Listen wird erstmals am 31. Juli 2009 erfolgen.
Worauf muss ich als Spender besonders achten?
Sobald - und solange - eine Einrichtung auf den Listen aufscheint - kann an diese steuerbegünstigt gespendet werden. Der Eintrag auf der Liste ist unabdingbare Voraussetzung - etwaige „Spendenbestätigungen“ reichen nicht aus!
Was passiert mit Spenden, die ich vor dem 31. Juli 2009 tätige?
Werden die Spenden an Organisationen geleistet, die erstmals am 31. Juli 2009 auf den Listen stehen, so sind diese Zuwendungen ab dem 01. Jänner 2009 rückwirkend absetzbar. Später hinzukommende Vereine und andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.
Können Unternehmer, die sowohl betrieblich als auch privat spenden, beide 10 % Grenzen ausnutzen?
Ja - es erfolgt keine Anrechnung der bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden.
Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.
Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur (Arbeitnehmer-) Veranlagung für die Jahre 2009 und 2010 aufgenommen werden. Auf Anfrage des Finanzamtes müssen Sie die Spenden nachweisen können. Für die relevanten Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.
Spendenwesen soll vereinfacht werden
In den Jahren 2009 und 2010 ist zum Nachweis Ihrer Spende ein Beleg erforderlich, den Sie auf Verlangen dem Finanzamt vorlegen müssen. Dieser muss jedenfalls folgende Informationen enthalten:
- Name der empfangenden Körperschaft
- Name und Anschrift des Zuwendenden
- Betrag der Zuwendung
Ab 2011 müssen Sie der Hilfsorganisation bei jeder Spende Ihre Sozialversicherungsnummer oder die Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben. Dadurch dass die Organisation alle Informationen über Ihre getätigten Spenden an die Finanz weiterleitet, wird Ihre Spende direkt in Ihrer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und automatisch von der Steuer abgesetzt. Damit wird ein weiterer Schritt in Richtung vorausgefüllte Steuererklärung gesetzt.
Soll Ihre Spende jedoch als Betriebsausgabe abgesetzt werden, darf die Sozialversicherungsnummer nicht angegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass betriebliche Spenden nicht zusätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Hochwasser: Spenden sind abzugsfähig!
Informationen zur Abzugsfähigkeit Ihrer katastrophenbedingten Spenden finden Sie
hier.