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11.05.2011 | Mittelständische Unternehmen

Kein Steuerabzug für Strafen

Falsch Parken und Parken in zweiter Spur sind für Sie als Unternehmer manchmal unvermeidbar, weil vieles oft schnell gehen muss. Und weil Sie ja nicht aus Jux und Tollerei die Straßenverkehrsordnung übertreten haben, sondern im Dienste Ihres Unternehmens, ist es nur recht und billig, wenn die so erhaltenen Strafen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. No way – sagt nun der Gesetzgeber. Mit dem Steuerabzug für Strafen soll nun endgültig Schluss sein.

Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Nur ausnahmsweise geht der Steuerabzug durch: Etwa wenn ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gesetzt wurde und die Strafe vom Verschulden unabhängig war oder nur ein geringes Verschulden vorausgesetzt hat (z.B. Halten in zweiter Spur).

Das Delikt muss sich aber eher zufällig ereignet haben. Gilt man vor den gestrengen Augen des Gesetzes etwa als notorischer Parksünder, dann kann man nicht mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Die Verwaltungsübertretung, die durch die ärztliche Tätigkeit veranlasst ist, muss somit eine Ausnahmeerscheinung bleiben. Im Zweifel ist es eine Ermessensentscheidung: Die Finanz entscheidet, ob Geldstrafen zu Steuerabsetzposten werden oder eben nicht.

Und auch Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz sind steuerlich nicht abzugsfähig – auch wenn sie von einem Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit angefallen sind.

Kein Steuerabzug für Strafen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wird nun das endgültige Aus für die steuerliche Verwertung von Strafen eingeläutet. Denn ein sündiger Unternehmer soll nicht auch noch dafür belohnt werden, dass er etwa gegen die Strafenverkehrsordnung verstößt. Für Geldstrafen, Bußgeldzahlungen und Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz gibt es keinen Steuerabzug – sonst wäre das ja auch schließlich keine Strafe.