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28.07.2008 | Mittelständische Unternehmen

Tipps zur steueroptimalen Fortbildung

Egal ob Rhetorik, Verhandlungsgeschick oder Konfliktlösungskompetenz - die sogenannten Soft Skills sind neben dem fachlichen Know-how in vielen Berufen entscheidend für die Karriere. Die richtige Entscheidung bei der Finanzierung des Kurses kann dabei sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer viel Geld sparen.


Finanzierung durch Arbeitgeber ist steuerlich attraktiver

Für Arbeitnehmer gilt Folgendes: Weiterbildungskurse, die auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinen Interesse sind (z.B. NLP-Kurse, Seminare für die Persönlichkeitsentwicklung), dürfen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Inhalte der Weiterbildung in seiner beruflichen Tätigkeit anwenden kann.

Zahlt hingegen der Arbeitgeber diesen Kurs und kann er der Finanz ein betriebliches Interesse nachweisen, sind die Kosten abzugsfähig.


Fortbildung statt Prämie: Win-Win-Situation

Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bietet sich an, dass der Arbeitgeber die Kurskosten im Abtausch für eine freiwillige Prämie übernimmt. Im Gegensatz zur Prämie ist der Arbeitnehmer bei der Finanzierung des Kurses mit keinen steuerlichen Abzügen konfrontiert. Auch der Arbeitgeber profitiert. Er muss keine Lohnnebenkosten zahlen und spart im Vergleich zur Prämie ca. 8 %. Zusätzlich kann sich der Arbeitgeber eine steuerfreie Bildungsprämie im Ausmaß von 6 % der Kurskosten holen und auch das AMS gewährt diverse Förderungen für betrieblich notwendige Fortbildungsmaßnahmen.


Steueroptimale Lösung im Nachhinein?

Hat der Arbeitnehmer den Kurs bereits selbst finanziert, kann immer noch eine steueroptimale Lösung geschaffen werden, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kurskosten steuerfrei ersetzt. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass der Mitarbeiter durch Rechnungen und Originalzahlscheine nachweisen kann, dass er die Kurskosten tatsächlich bezahlt hat. Außerdem muss er bestätigen, dass er die Kurskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend gemacht hat und dies auch in Zukunft nicht machen wird.