
Gutes Service macht sich weiterhin bezahlt! Der Verfassungsgerichtshof hat seine Bedenken zurückgenommen und sich für die Beibehaltung der 2005 eingeführten Steuerfreiheit von Trinkgeldern für Kellner, Friseure, Taxifahrer, etc. entschieden. Selbstständige müssen weiterhin Steuern zahlen.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Trinkgelder sind dann steuerfrei, wenn Sie
- ortsüblich sind,
- freiwillig an den Arbeitnehmer (nicht an den Unternehmer) geleistet werden und
- keine gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmung die Annahme verbietet.
Steuerpflicht bei Einbindung des Arbeitgebers und für Selbstständige
Ausgangspunkt für die Bestätigung der Steuerfreiheit von bestimmten Trinkgeldern war die Beschwerde eines Croupiers. Er hat beklagt, dass seine Berufsgruppe von der Steuerfreiheit ausgenommen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde des Croupiers jedoch abgewiesen. Da das Trinkgeld vom Casino entgegengenommen wird und erst danach an die Mitarbeiter verteilt wird, weisen diese Trinkgelder verstärkt den Charakter eines Lohnbestandteils auf und werden daher zulässigerweise vom Gesetzgeber der Steuerpflicht unterworfen.
Auch als Unternehmer müssen Sie weiterhin Ihre Trinkgelder versteuern. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist, dass Sie – im Gegensatz zu angestellten Mitarbeitern – als Unternehmer in einem direkten Vertragsverhältnis zu Ihren Kunden stehen.