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16.12.2008 | Mittelständische Unternehmen

Umsatzsteuer: Welche Änderungen erwarten Sie 2009?

Senkung des Steuertarifs, Freibetrag für investierte Gewinne und steuerliche Entlastung der Familien - das sind die wesentlichen Eckpunkte zur Steuerreform 2009. Alle diese Änderungen wirken sich allerdings ausschließlich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer aus.

Aber auch bei der Umsatzsteuer sind im kommenden Jahr einige Klarstellungen und Neuerungen zu berücksichtigen!


Was müssen Gesellschafter-Geschäftsführer und Stiftungsvorstände beachten?

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH ist als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines Anteils (50 % oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können.

Dieser Geschäftsführer hatte bisher ein Wahlrecht, für die Verrechnung der Geschäftsführerleistungen an seine GmbH Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen oder nicht.

Dieses Wahlrecht sollte ab Jänner 2009 nur mehr für jene Gesellschaften gelten, die zu vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. In allen übrigen Fällen wäre der Geschäftsführer verpflichtet gewesen, Umsatzsteuer zu fakturieren. Das hätte zur Folge, dass bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird.

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat diese Einschränkung verworfen. Somit besteht auch im Jahr 2009 weiterhin eine Wahlmöglichkeit für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die Honorare mit oder ohne Umsatzsteuer auszuweisen.

Anders die Regelung bei Stiftungsvorständen. Hier hat die Finanzbehörde klargestellt, dass Tätigkeitsvergütungen an Stiftungsvorstände jedenfalls umsatzsteuerbar und mit
20% auch umsatzsteuerpflichtig sind. Ausgenommen davon sind nur jene Vorstände, deren Gesamtumsatz € 30.000 pro Jahr nicht übersteigt (sog. Kleinunternehmer).


Welche Neuerungen sind bei der Umsatzsteuervoranmeldung 2009 zu berücksichtigen?

Ab dem 1. Juli 2007 geht bei der Lieferung von Abfallstoffen und bestimmter sonstiger Leistungen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der Leistende stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, der Leistungsempfänger erfasst diesen Umsatz in seiner Voranmeldung.

Es ist geplant, dass solche Leistungen ab dem Jahr 2009 in der Umsatzsteuer-voranmeldung gesondert zu erfassen sind. Die Steuerschuld ist unter der Kennzahl 032 und die Vorsteuer unter der Kennzahl 089 auszuweisen.


Weiters wird der Vorsteuerabzug für Faxrechnungen bis Ende 2009 verlängert.