Für Sie als Unternehmer ist die Umsatzsteuervoranmeldung ein leidiges Thema. Denn bislang mussten Sie bereits eine monatliche Umsatzsteuerzahlung leisten, wenn Ihr Vorjahresumsatz „nur“ über € 30.000 lag. Mit den Voranmeldungen für 2011 soll das nun anders werden. Das Finanzamt begnügte sich nämlich mit einer Zahlung im Quartal, wenn Ihr Vorjahresumsatz weniger als € 100.000 betragen hat. Dafür verlangt es allerdings eine elektronische Meldung.
Natürlich ist es für Sie als Unternehmer angenehm, die Umsatzsteuervoranmeldungen nur quartalsweise und nicht monatlich abgeben zu müssen. Zum einen steigert das Ihre Liquidität und zum anderen müssen Sie uns seltener aufsuchen - wobei wir natürlich alles daran setzen, dass Sie den Besuch bei uns als angenehm erleben. Seit heuer steigt nun die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch vier Mal jährlich abgeben müssen, da die Umsatzgrenze für die Abgabe der quartalsmäßigen UVA angehoben wurde.
Haben Sie nämlich im Vorjahr einen Umsatz zwischen € 30.000 und € 100.000 erzielt, dann kommen Sie ab heuer in den Genuss der vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Bisher mussten Sie ab einem Vorjahresumsatz von über € 30.000 bereits monatliche UVAs abgeben. Abhängig von Ihrem Vorjahresumsatz ergeben sich somit folgende Szenarien:
Vorjahresumsatz unter € 30.000: Unternehmer, deren Vorjahresumsätze € 30.000 nicht übersteigen, müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und sind auch von der Abgabe einer Jahreserklärung befreit.
Vorjahresumsätze zwischen € 30.000 und € 100.000: In diesem Fall müssen Sie ab 2011 vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und auch beim Finanzamt elektronisch einreichen sowie die Umsatzsteuer einzahlen. Bisher war die Zahlung bis zum Fälligkeitstag ausreichend.
Vorjahresumsatz über € 100.000: War Ihr Umsatz im Vorjahr höher als € 100.000, ist Ihr Voranmeldungszeitraum wie bisher der Kalendermonat.
Die Meldeverpflichtung ist jedenfalls ernst zu nehmen, da Sie sonst einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der zu meldenden Beträge sowie eine Zwangsstrafe von maximal € 5.000 riskieren. Wird die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so wird ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages vorgeschrieben (es sei denn, der Betrag ist geringer als € 50).