
Bislang waren Ihre Umschulungskosten im Rahmen eines geplanten Berufswechsels nur dann abzugsfähig, wenn Ihre neue Beschäftigung auch als künftige (Haupt-)Einnahmequelle dienen soll. Nun lässt der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufhorchen und setzt neue Standards.
Was versteht man unter Umschulungskosten?
Von einer Umschulung kann nur gesprochen werden, wenn sie Ihnen eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht. Das setzt aber eine alte berufliche Tätigkeit mit einem Mindestmaß an Fähigkeiten voraus (z.B. taxifahrender Medizinstudent).
Wie unterscheidet sich eine Haupt- von einer Nebentätigkeit?
Voraussetzung für eine Qualifikation als Haupttätigkeit ist, dass der überwiegende Teil (d.h. mehr als die Hälfte) Ihrer Einkünfte durch Ihren neuen Job erzielt wird. Bei Unterschreiten dieser Grenze spricht man von einer Nebentätigkeit.
Wann gewährt Ihnen der UFS eine steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger Kosten?
Der UFS vertritt neuerdings die Auffassung, dass zum einen Ihr neuer Beruf nicht höher qualifiziert sein oder in einem größeren Ausmaß ausgeübt werden muss als der alte und zum anderen der alte Beruf weder ganz noch teilweise aufgegeben werden muss.
Es ist daher künftig nicht mehr erforderlich, dass Ihre Umschulung auf die Ausübung des neuen Berufs als Hauptberuf abzielt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die geplante neue Tätigkeit neben den bisherigen alten Beruf tritt, der weiterhin ausgeübt werden soll.
Einschränkend kann dies natürlich nur insoweit gelten, als die neue Betätigung ernsthaft und nicht nur hobbymäßig betrieben wird. Eine derartige Abgrenzung wird wohl nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung möglich sein.