Seit Jahresbeginn ist das neue Finanzstrafrecht in Kraft, das ursprünglich einerseits mehr Härte für Abgabenhinterzieher im großen Stil und andererseits mehr Milde bei kleineren Verstößen verspricht. Für kleinere Delikte ist nämlich ein Verkürzungszuschlag vorgesehen. Besteht der Verdacht auf ein Finanzvergehen, dann kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch Entrichtung eines 10%igen Verkürzungszuschlages einem Finanzstrafverfahren entgehen.
Was auf den ersten Blick wie ein begrüßenswerter „Ablasshandel“ aussah, erweist sich jedoch in der Praxis als Körberlgeld für den Fiskus. Denn die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen der Verkürzungszuschlag routinemäßig verhängt wird – ob nun ein qualifizierter Verdacht auf ein Finanzvergehen besteht oder nicht.
Sollten ein Verkürzungszuschlag bei Ihnen im Zuge einer Betriebsprüfung oder Abgabennachschau verhängt werden, raten wir Ihnen, diesen nicht ohne weiteres zu akzeptieren. Wie unser Steuerexperte DDr. Hubert Fuchs in einem Fachartikel für das Wirtschaftsblatt nämlich aufzeigt, kann die Akzeptanz eines Verkürzungszuschlages weitreichende Folgen haben.
Denn einem Geheimerlass des Finanzministeriums ist zu entnehmen, dass man sich den Ablass von den Steuerschulden nur einmal alle fünf Jahre „erkaufen“ kann. Gehen Sie also dank Verkürzungszuschlag bei einem relativ kleinen „Delikt“ straffrei aus, dann bleibt Ihnen die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlages bei einer nachfolgenden Betriebsprüfung verwehrt.
Fazit: Ein Verkürzungszuschlag sollte nicht leichtfertig in Kauf genommen bzw. beantragt werden. Mehr dazu lesen Sie im
Fachbeitrag von DDr. Hubert Fuchs.