
Um den heimischen Fahrzeughandel und die Automobilzuliefererindustrie anzukurbeln, wird eine Ökoprämie - bislang bekannt als Verschrottungsprämie - eingeführt. Bei Verschrottung eines fahrtüchtigen Fahrzeuges und anschließendem Kauf eines Neuwagens im Zeitraum von Anfang April bis längstens zum 31. Dezember 2009 erhalten Sie bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Ökoprämie in Höhe von € 1.500.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Das Altfahrzeug muss mindestens ein Jahr vor Inanspruchnahme der Prämie ununterbrochen auf Sie in Österreich zugelassen sein. Der PKW darf innerhalb des letzten Jahres nicht im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes gewesen sein.
Ihr alter Wagen, den Sie verschrotten, muss darüber hinaus mindestens 13 Jahre alt sein. Er muss vor dem 01.01.1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sein. Außerdem muss das Fahrzeug noch fahrtüchtig sein – also zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Prämie ein gültiges „Pickerl“ haben. Unfallwracks scheiden damit aus.
Als Neufahrzeug gilt ein PKW, der zum ersten Mal auf den privaten Endkunden zugelassen wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung seit längstens einem Jahr auf einen inländischen Fahrzeughändler zugelassen war. Ein weiteres Kriterium ist, dass der Neuwagen mindestens die so genannte Euro-4-Abgasnorm erfüllt.
Prämie für maximal 30.000 PKW
Die Ökoprämie wird zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom
Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht und für die
ersten 30.000 Fahrzeuge mit ordnungsgemäß gestelltem Antrag gewährt. Um zu überprüfen für wie viele Neufahrzeuge die Prämie bereits beantragt bzw. ausbezahlt wurde, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen einen Link zum Counter „Umwelt- und Verschrottungsprämie“. Dieser Counter wird stündlich aktualisiert und informiert Sie darüber, wie viele Personen von der Verschrottungs-/Umweltprämie bereits Gebrauch gemacht haben.
Zum Counter
Welche Nachweise muss der Fahrzeughändler erbringen?
Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug verkauft und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, muss folgende Nachweise erbringen:
- Gültigkeit der Begutachtungsplakette („Pickerl“) für das Altfahrzeug
- Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland
- Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug
Darüber hinaus muss der Fahrzeughändler überprüfen und nachweisen, dass
- das Altfahrzeug durchgehend seit mindestens einem Jahr im Inland auf den Antragsteller zugelassen war
- das Altfahrzeug erstmals vor dem 01.01.1996 im Inland zum Verkehr zugelassen wurde
- der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges dieselbe Person ist, wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges
Wie wird die Prämie ausgezahlt?
Der Fahrzeughändler übermittelt alle für die Auszahlung notwendigen Daten über FinanzOnline und beantragt die Überweisung der Prämie an den Antragsteller. Er haftet für die Richtigkeit dieser Angaben. Die gesamte Prämie wird daraufhin an den Antragsteller ausbezahlt.
Der Fahrzeughändler muss seinen Anteil als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt entrichten.